Verwaltungsgericht Augsburg gibt Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu zum Biberabschuss statt

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 4. August 2025 einem Eilantrag des Bund Naturschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu, mit der gestattet wird, Biber nachzustellen, zu fangen und zu töten, stattgegeben.

Das Landratsamt Oberallgäu hat am 11. Februar 2025 eine – für sofort vollziehbar erklärte – Allgemeinverfügung veröffentlicht. Diese sieht vor, dass es zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gestattet wird, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie an Abschnitten von Schienenanlagen im Landkreis Oberallgäu, jeweils im Abstand von 30 Metern zum Fahrbahnrand bzw. Gleisbett, nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. Hiergegen hat der Bund Naturschutz Klage erhoben und einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Beschluss vom heutigen Tage gab das Verwaltungsgericht Augsburg dem Eilantrag statt, indem es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt hat, da im Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung bestehen. Zur Begründung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sich die Allgemeinverfügung als nicht hinreichend bestimmt erweist, da der beigefügte Lageplan nicht tolerierbare Unschärfen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Abschüssen aufweist und somit nicht eindeutig zu erkennen ist, in welchen Bereichen die Zugriffe gestattet werden. Das Gericht hat weiter beanstandet, dass die einschlägigen Vorschriften lediglich die Festsetzung einzelner Abschnitte von öffentlichen Straßen zulassen, an denen das Nachstellen, Fangen und Töten von Bibern erlaubt werden kann, nicht aber – wie hier geschehen – Regelungen ermöglichen, die sämtliche Bundes-, Staats- und Kreisstraßen des ganzen Landkreises umfassen. Auch die Geltung der Allgemeinverfügung für Schienenanlagen ist nach Auffassung der Kammer auf Grundlage der maßgeblichen Vorschriften für die Gebietsfestsetzung nicht möglich. Schließlich ist auch nicht in ausreichender Weise dargelegt worden, warum an sämtlichen Bundes-, Staats- und Kreisstraßen bzw. Schienenanlagen keine der möglichen Präventivmaßnahmen zu einem Erfolg geführt hat bzw. führen wird.