Am 6. Mai 2024 haben die CDU-Bürgerschaftsfraktion Greifswald als Antragsteller zu 1. sowie ein dieser Fraktion zugehöriges Mitglied als Antragsteller zu 2. um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Greifswald nachgesucht (Az 2 B 754/24 HGW). Sie begehrten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend, zu untersagen, dass im Rahmen einer Sondersitzung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 6. Juni 2024 die Wahl eines oder einer Beigeordneten durchgeführt wird, hilfsweise, dass das Verwaltungsgericht feststellen möge, dass der von der Bürgerschaft in ihrer Sondersitzung am 31. Januar 2024 gefasste Beschluss zur Wahl eines oder einer Beigeordneten in einer am Donnerstag den 6. Juni anberaumten Sondersitzung keinen rechtlichen Bestand hat.
Am 31. Januar 2024 beschloss die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in einer Sondersitzung, am 6. Juni 2024 eine Beigeordnetenwahl durchzuführen. Die Amtszeit der derzeitigen Amtsinhaberin endet am 30. November 2024. Im Rahmen dieser Bürgerschaftssitzung kam es zum Ausschluss der Öffentlichkeit aus dem Sitzungssaal. Die Antragsteller und weitere Mitglieder der Bürgerschaft verließen daraufhin den Sitzungssaal. Im Anschluss daran stellte ein Mitglied der Bürgerschaft den Antrag, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Beschlussfassung zur Wahl der oder des Beigeordneten rechtswidrig ist, weil sie als Antragsteller in ihren organschaftlichen Rechten verletzt worden seien. Sie seien mit der Ladung zu Bürgerschaftssitzung am 31. Januar 2024 nicht hinreichend und rechtzeitig informiert worden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus dem Sitzungssaal sei rechtswidrig gewesen. Die Bürgerschaft habe den Beschluss zur Wahl am 6. Juni 2024 gefasst, obwohl sie nicht mehr beschlussfähig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragsteller mit Beschluss vom 4. Juni 2024 abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Antrag der CDU-Bürgerschaftsfraktion Greifswald schon unzulässig ist, weil diese nicht in eigenen organschaftlichen Rechten, die einer Fraktion zustehen, verletzt worden sei. Die CDU-Fraktion habe im Verfahren Rechte ihrer Mitglieder in Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend gemacht, was nicht zulässig sei.
Der Antrag des Antragstellers zu 2., des Bürgerschaftsmitglieds, welches der CDU-Fraktion angehörig ist, sei zulässig, aber unbegründet. Die gerügten Fehler bei dem Zustandekommen des Beschlusses betreffend die Wahl des bzw. der Beigeordneten am 6. Juni 2024 lägen nicht vor. Die Einladung der Bürgerschaftsmitglieder sei rechtzeitig innerhalb der von der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorgesehenen Ladungsfristen erfolgt. Die Information der Bürgerschaftsmitglieder sei hinreichend gewesen. In der Beschlussvorlage sei insbesondere die Vorschrift der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern genannt gewesen, die sich mit der Dauer der Amtszeit eines Beigeordneten befasse. Die Mitglieder der Bürgerschaft hätten sich daher hinreichend darüber informieren können, wann die Amtszeit eines Beigeordneten ende.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus dem Sitzungssaal in der Sitzung am 31. Januar 2024 sei rechtmäßig gewesen, nachdem es zu erheblichen Störungen im Sitzungssaal aus dem Publikum gekommen sei. Im Übrigen sei die Öffentlichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen, da die Öffentlichkeit den Gang der Sitzung im Livestream in einem Nachbarraum habe verfolgen können.
Die Bürgerschaft sei bei der Beschlussfassung beschlussfähig gewesen. Es sei mehr als die Hälfte der Mitglieder der Bürgerschaft bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Dasjenige Mitglied der Bürgerschaft, welches den Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt habe, nachdem die CDU-Fraktion und weitere Mitglieder der Bürgerschaft den Sitzungssaal verlassen hätten, sei zu den Anwesenden zu zählen gewesen, auch wenn sich das den Antrag stellende Mitglied der Bürgerschaft selbst nicht mehr an der Beschlussfassung beteiligt habe.
Dass die Wahl des oder der neuen Beigeordneten drei Tage vor der Kommunalwahl am 9. Juni 2024 stattfinden solle, stehe in keinem Bezug zu Rechten, die den Antragstellern als Organ der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zustünden.