Verwaltungsgericht Greifswald lehnt Antrag einer Partei auf gesamte Absage der Wahl zur Stadtvertretung Neubrandenburg am 9. Juni 2024 ab

Am 3. Juni 2024 hat die mit ihrem Wahlvorschlag zur Wahl der Stadtvertretung Neubrandenburg zugelassene Basisdemokratische Partei Deutschland („die Basis“) einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Greifswald gestellt (Az 2 B 984/24 HGW). Sie begehrte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern) unter Aufhebung seiner Anordnung vom 27. Mai 2024 zur Absage der Wahl zur Stadtvertretung Neubrandenburg (nur) für den Wahlbereich 1 durch das Gericht verpflichtet werde, eine Anordnung zur Absage der Wahl zur Stadtvertretung Neubrandenburg am 09. Juni 2024 für die gesamten Wahlbereiche 1, 2 und 3 im Wahlgebiet Neubrandenburg zu erlassen.

Im Wahlbereich I waren fehlerhafte Stimmzettel erstellt und bereits an Briefwähler versendet worden. Anstelle eines dort zu nennenden Kandidaten der Antragstellerin ist auf den Stimmzetteln ein Kandidat einer anderen Liste genannt, der damit doppelt auf dem Stimmzettel vertreten ist. In den Wahlbereichen II und III trat dieser Fehler nicht auf.

Mit seiner Anordnung vom 27. Mai 2024 hat das Innenministerium die Wahl der Stadtvertretung Neubrandenburg am 09. Juni 2024 nur im Wahlbereich I abgesagt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Wahl in allen drei Wahlbezirken der Stadt Neubrandenburg habe abgesagt werden müssen. Die Durchführung der Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Wahlbezirken verletzte Wahlgrundsätze. Dadurch werde die gesamte Wahl zur Stadtvertretung in Neubrandenburg fehlerhaft.

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 4. Juni 2024 als unzulässig abgelehnt. Es hat in seiner Begründung ausgeführt, dass das Landes- und Kommunalwahlgesetz für eine Überprüfbarkeit der Kommunalwahl auf die erst nach der Wahl bestehende Möglichkeit des Wahlanfechtungsverfahrens verweise. Sinn und Zweck dieser Regelung, die sich sinngemäß auch in anderen Wahlgesetzen finden lasse, sei die Sicherung des reibungslosen Ablaufs der Wahl und damit der Funktionsfähigkeit des Wahlverfahrens. Die gesetzliche Regelung, nach der Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Durchführung der Wahl zu erlangen ist, schließe eine in ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vorgelagerte gerichtliche Prüfung aus.