Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag einer Privatperson gegen pauschale Quarantänepflicht nach Einreise aus dem Ausland erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss dem Eilantrag einer Privatperson stattgegeben, mit dem sich diese gegen die durch die Coronavirus-Eindämmungsverordnung angeordnete vierzehntägige häusliche Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland gewandt hatte (15 E 1967/20).
Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag einer Privatperson gegen pauschale Quarantänepflicht nach Einreise aus dem Ausland erfolgreich

Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind alle aus dem Ausland einreisenden Personen verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Die Verordnung sieht Ausnahmen von dieser Verpflichtung für bestimmte Berufsgruppen vor. Zudem kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Befreiung von der häuslichen Quarantäne erteilen. Alle rückkehrenden Personen sind zudem verpflichtet, die Gesundheitsbehörden unverzüglich über ihre Rückkehr und ggf. auftretende Krankheitssymptome zu informieren.

Der Antragsteller hielt sich in bis zu seiner Rückkehr nach Hamburg am 7. Mai 2020 für mehrere Wochen in Schweden auf und macht geltend, während seines Auslandsaufenthalts in einer abgelegenen Region Schwedens, in der bisher wenige Infektionsfälle aufgetreten seien, keiner relevanten Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Seinen Antrag auf Erteilung einer Befreiung lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg ab, da kein besonderes, anerkennenswertes Interesse des Reiserückkehrers daran bestehe, sich nicht in Quarantäne zu begeben. Das von der Privatperson daraufhin angestrengte Eilverfahren hatte vor dem Verwaltungsgericht nunmehr Erfolg.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich die generelle Regelung zur Quarantänepflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig. Das Infektionsschutzgesetz verlangt für die Anordnung einer Quarantäne u.a., dass der Betroffene ansteckungsverdächtig ist. Diese Voraussetzung liegt voraussichtlich nicht vor. Es kann nach Auffassung der zuständigen Kammer mittlerweile nicht mehr pauschal davon ausgegangen werden, dass alle aus dem Ausland nach Hamburg einreisenden Personen ansteckungsverdächtig sind. Auch ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung von einer derartigen Quarantänepflicht Auslandsreisen, die weniger als 5 Tage dauerten, ausgenommen sind. Für nicht ansteckungsverdächtige Personen kommt wegen der freiheitsbeschränkenden Wirkung der Quarantäneverpflichtung deren pauschale Anordnung auf der Grundlage der Coronavirus-Eindämmungsverordnung nicht in Betracht. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Die Quarantäne war auch nicht zum Schutz Dritter vor Infektionen bis zu einer erneuten – weiterhin möglichen – Einzelfallentscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten. Weder das Reiseziel noch das gewählte Transportmittel noch die Betätigung und Unterbringung des Antragstellers während seines Auslandsaufenthalts begründeten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Infektion. Das Gebiet, in dem sich der Kläger in Schweden aufgehalten habe, weise im Durchschnitt keine höhere Quote an festgestellten Erkrankungen pro Einwohner auf als Hamburg.

Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.