Verwaltungsgericht Hamburg: Vorlage von Verfahren zur Besoldung im Jahr 2022 an das Bundesverfassungsgericht

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg war die Besoldung zumindest für einen Teil der Hamburger Beamtinnen und Beamten auch im Jahr 2022 verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht hat daher nach mündlicher Verhandlung weitere Klageverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Besoldung in Hamburg mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24).

Die nunmehr vorgelegten Musterverfahren betreffen die Besoldung von aktiven Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern mit einer Besoldung nach den Besoldungsgruppen A8, A9 und A10 im Jahr 2022. Die Hamburgische Bürgerschaft hatte im November 2023 das Besoldungsstrukturgesetz beschlossen, welches rückwirkend auch für das Jahr 2022 eine nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts amtsangemessene Alimentation der hamburgischen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sicherstellen soll. Mit diesem Gesetz wurden u.a. die kinderbezogenen Familienzuschläge, insbesondere für dritte und weitere Kinder, rückwirkend ab Januar 2022 erhöht und der sogenannte Besoldungsergänzungszuschuss eingeführt. Der Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses liegt die Konzeption zugrunde, dass für die Bemessung des Mindestabstands der Alimentation zum Grundsicherungsniveau auf das Einkommen der Familie der Beamtin bzw. des Beamten abgestellt wird. Konkret wird die vierköpfige Alleinverdienerfamilie, die bisher vom Bundesverfassungsgericht als besoldungsrechtliche Bezugsgröße herangezogen wurde, durch die vierköpfige Zweiverdienerfamilie abgelöst.

Nach den heutigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts war die Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 10 in dem Jahr 2022 auch unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Besoldungsstrukturgesetz verfassungswidrig. Die Besoldung in diesen Besoldungsgruppen blieb trotz der Änderungen hinter dem Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau zurück. Dies gilt auch für den Kläger des Verfahrens 21 B 149/24, obwohl ihm der neu eingeführte Besoldungsergänzungszuschuss gewährt wurde. Bei diesem und einem weiteren Kläger (21 B 148/24) kommt ein Verstoß gegen das Abstandsgebot hinzu. Das Abstandsgebot untersagt es dem Gesetzgeber, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen einzuebnen oder erheblich zu vermindern. Gegen dieses Verbot wird verstoßen, weil die Kläger mit ihren Familienkonstellationen in niedrigeren Besoldungsgruppen einen Besoldungsergänzungszuschuss beziehungsweise einen höheren Besoldungsergänzungszuschuss erhalten hätten.

Weitere Einzelheiten werden sich aus der Begründung der Vorlagebeschlüsse ergeben, die derzeit noch nicht vorliegen. Gegen die Vorlagebeschlüsse steht der Freien und Hansestadt Hamburg kein Rechtsmittel zu.