VG Koblenz: Ausbaubeitragssatzung „wiederkehrende Beiträge“ der Ortsgemeinde Mengerschied ist unwirksam.

Den Klägern gehört ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Mengerschied. Mit Bescheid vom 27. August 2012 verlangte die Ortsgemeinde von den Klägern unter Bezugnahme auf die Satzung über die Erhebung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen für das Jahr 2012 Vorausleistungen in Höhe von 837,85 €, da der Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt der L 162 geplant sei. Hiergegen erhoben die Kläger zunächst Widerspruch, der in der Folgezeit nicht beschieden wurde. Daraufhin baten sie im Wege der Untätigkeitsklage um gerichtlichen Rechtsschutz.

Die Klage hatte Erfolg. Der Beitragsbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig und aufzuheben. Es fehle ihm an der notwendigen Grundlage, da die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Mengerschied unwirksam sei. Die hierin enthaltene Regelung über das Abrechnungsgebiet, welche die Ortslage der Kommune und die Siedlung Layenkaul, wo sich das Grundstück der Kläger befinde, zusammenfasse, sei schon zu unbestimmt. Zudem sei der Abstand zwischen der Ortslage und der Siedlung Layenkaul mit ca. 450 m für die Bildung einer solchen Abrechnungseinheit zu groß, zumal die Siedlung durch eine durch den Außenbereich verlaufende Kreisstraße erschlossen werde. Angesichts dessen könnten die Kläger durch einen Straßenausbau in der Ortslage von Mengerschied keinen grundstücksbezogenen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –) mehr haben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2015, 4 K 252/14.KO).