16.10.2014
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Stadtgebiets von Zell liegen. Die Stadt Zell verlangte von ihnen wiederkehrende Ausbaubeiträge. Die Forderung wurde auf die aktuelle Ausbaubeitragssatzung gestützt. Danach bilden sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen der Stadtteile Zell (Mosel), Zell-Merl, Zell-Kaimt und Zell-Barl als eine einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit). Gegen die Bescheide erhoben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klagen hatten Erfolg. Die Bescheide, so die Koblenzer Richter, seien rechtswidrig. Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Stadt Zell sei fehlerhaft. Die durch die Satzung festgelegte Abrechnungseinheit erfülle nicht die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) gestellten Anforderungen. Danach sei die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden sei. Bestehe ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, verstoße die Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Durch die Satzung der Stadt sei der gesamte Innenbereich des Stadtgebietes von Zell in die Abrechnungseinheit einbezogen worden, obwohl die Stadtteile Zell, Merl, Kaimt und Barl räumlich voneinander getrennt seien. Dies sei unzulässig.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 30. September 2014, u. a. 4 K 590/14.KO).