Der 1986 in Syrien geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er kam mit seiner Familie 1990 nach Deutschland und beantragte erfolglos Asyl. Im Oktober 2009 nahm er ein Studium auf. Vom 5. Juli 2010 bis 25. Februar 2013 befand er sich in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Koblenz verhängte gegen ihn wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 39 Fällen sowie wegen Gewaltdarstellung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. Unter dem 24. Februar 2014 verfügte die Ausländerbehörde des Westerwaldkreises gegenüber dem Kläger u. a. die Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und verbot ihm für 6 Jahre ab dem Tag der Ausreise die Wiedereinreise. Nach insoweit erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage und machte geltend: Er werde angesichts des Krieges in Syrien wohl in den nächsten Jahren nicht ausreisen können. Er habe die Abkehr von seinen Straftaten vollzogen. Auch seine Familie lebe hier.
Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung blieb ohne Erfolg. Diese Maßnahme, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Unter Zugrundelegung der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Fassung des Aufenthaltsgesetzes überwiege das staatliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen Bleibeinteresse. Der Kläger sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt worden. Zudem habe er öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen, indem er Videobotschaften, mit denen für den Dschihad geworben worden sei, mit Untertiteln in das Internet gestellt habe. Zwar bestehe zur Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit Straftaten begehen werde, die mit den von ihm begangenen Straftaten vergleichbar seien. Dies belege die Vernehmung eines Polizeibeamten, des Bewährungshelfers des Klägers sowie des Pfarrers, mit dem der Kläger Kontakt halte. Allerdings stelle das vom Kläger zu verantwortende Werben für den Dschihad im Internet einen Beitrag dar, der mitgeholfen habe, Terrororganisationen den Boden für die Rekrutierung von Terroristen in Deutschland oder anderen europäischen Staaten zu bereiten. Dies rechtfertige trotz der von ihm geltend gemachten persönlichen Belange seine Ausweisung.
Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2016, 3 K 108/15.KO)