Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Eilanträge mehrerer Bürger aus Idar-Oberstein abgelehnt, mit denen diese die Aufstellung einer Schranke in der „Wassergall“ durch die Verbandsgemeinde Herrstein verhindern wollten. Der so bezeichnete Weg zweigt von der K 34 ab und verläuft bis zur Gemarkungsgrenze der Stadt Idar-Oberstein auf der Gemarkung Hintertiefenbach und führt bis zum Stadtteil Regulshausen der Stadt Idar-Oberstein. Er wurde seit 1988 faktisch wie eine öffentliche Verkehrsfläche (Tempo 30) genutzt. Aufgrund aufgetretener Probleme im Begegnungsverkehr ordnete die Verbandsgemeinde Herrstein mit verkehrspolizeilicher Verfügung vom 1. Dezember 2015 die Sperrung der „Wassergall“ für den allgemeinen Verkehr an. Die dagegen gerichteten Klagen der Stadt Idar-Oberstein und eines Bürgers blieben ohne Erfolg (siehe Pressemitteilung Nr. 4/2017 des Verwaltungsgerichts Koblenz).
Nachdem trotz der angeordneten Sperrung weiterhin ein erheblicher Durchgangsverkehr in der „Wassergall“ festgestellt wurde, beabsichtigt die Verbandsgemeinde Herrstein nunmehr auf Antrag der Ortsgemeinde Hintertiefenbach die Aufstellung einer Schranke, um den Durchgangsverkehr zu unterbinden.
Die gegen dieses Vorhaben gerichteten Eilanträge blieben ohne Erfolg. Sie seien bereits unzulässig, entschieden die Koblenzer Richter. Denn selbst eine den Anträgen entsprechende Entscheidung hätte für die Antragsteller nicht zur Folge, dass sie die „Wassergall“ rechtmäßigerweise befahren dürften. Es handele sich um einen Wirtschaftsweg, der ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke diene sowie dem Anliegerverkehr bis zum Roggehof. Sie sei keine öffentliche Straße. Deshalb seien die Antragsteller von Rechts wegen nicht befugt, diesen Weg zu befahren, unabhängig davon, ob dort eine Schranke oder sonstige Hindernisse bestünden, die eine Durchfahrt auch faktisch verhinderten.
Im Übrigen könne zunächst abgewartet werden, welche konkreten Anordnungen behördlicherseits getroffen werden, um sodann gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Bislang lägen keine verkehrsbehördlichen Anordnungen vor und die Schranke sei noch nicht aufgestellt.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 1. Juni 2017, 5 L 482/17.KO u. a.)