VG Koblenz: Evangelische Kirche im Rheinland muss sich an Kosten für Schulsportanlage in Meisenheim beteiligen.

28.04.2014

Die Evangelische Kirche im Rheinland ist Schulträger des Paul-Schneider-Gymnasiums in Meisenheim, einer anerkannten Privatschule mit einem Sportzug und einem Internat. Sie schloss mit der Verbandsgemeinde Meisenheim, der Stadt Meisenheim sowie dem 1. FC Meisenheim 07 e.V. im Jahr 2007 einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung der Schulsportanlage an der Präses-Held-Straße (in Meisenheim), die an die Verbandsgemeinde zu einem symbolischen Preis von 1 € veräußert wurde. In der Präambel der Vereinbarung ist ausgeführt, die Schulsportanlage des Gymnasiums sei ebenso sanierungsbedürftig wie die Sportanlage der benachbarten Regionalen Schule und Grundschule. Gleichzeitig stehe dem Sportverein keine Sportfläche mehr zur Verfügung. Damit begründe sich der Investitionsbedarf. Die Vereinbarung enthält in § 4 unter der Überschrift: „Abrechnung der Betriebs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten“ eine Regelung über die jährliche Verteilung von Kosten. Nach Inbetriebnahme der Anlage zahlte die Evangelische Kirche im Jahr 2010 einen Betrag von 23.877,91 € an die Verbandsgemeindekasse. In der Folgezeit erklärte sie gegenüber der Verbandsgemeinde Meisenheim die Anfechtung des Vertrags und trug insoweit vor, ihre Vertreter hätten keine Kenntnis von einer Regelung im Sportförderungsgesetz gehabt, wonach öffentliche Sportanlagen dem Schul- und Vereinssport für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung stünden. Da die Evangelische Kirche im Rheinland in der Folgezeit keine Zahlungen mehr vornahm, erhob die Verbandsgemeinde Meisenheim Klage vor dem Verwaltungsgericht und verlangte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung für die Jahre 2008 bis 2011 eine Kostenerstattung in Höhe von 75.491,08 €. Hiergegen wandte die Evangelische Kirche im Rheinland ein, der Vertrag sei unwirksam. Die Höhe der geltend gemachten Forderung sei nicht gerechtfertigt.

In einem Grundurteil stellte das Verwaltungsgericht Koblenz fest, dass ein vertraglicher Anspruch auf die jährliche Kostenbeteiligung der Evangelischen Kirche im Rheinland besteht. Die im Jahr 2007 geschlossene Vereinbarung, so die Richter, sei wirksam und missachte kein gesetzliches Verbot. Die Vorschrift über die kostenfreie Nutzung von Sportanlagen nach dem Sportförderungsgesetz verbiete keine freiwilligen Vereinbarungen über die Verteilung von Kosten, die für die Unterhaltung von Sportanlagen anfielen. Zudem habe die Evangelische Kirche im Rheinland den Vertrag unabhängig davon, ob ein Irrtum über die Rechtslage überhaupt zur Anfechtung berechtige, nicht wirksam angefochten. Die entsprechende Erklärung sei nicht, wie erforderlich, gegenüber allen Vertragsparteien abgegeben worden. Es sei auch keine Anpassung des Vertrags wegen veränderter Umstände geboten. Der Vertragsschluss beruhe auf dem freien Willen der Vertragsparteien, die in mehr als zweijährigen Verhandlungen den Inhalt im Einzelnen abgestimmt hätten. Dies gelte umso mehr, als bei der Dimensionierung und Ausgestaltung der Sportanlage insbesondere auch die Vorstellungen der Evangelischen Kirche im Rheinland als Trägerin der sportbetonten Schule mit berücksichtigt worden seien. Mithin sei die Evangelische Kirche aufgrund des Vertrages verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil der Betriebs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Über die Höhe der Kostenerstattung entscheidet das Gericht nach Rechtskraft des Grundurteils.

Gegen das Grundurteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. April 2014, 2 K 675/13.KO)

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