VG Koblenz: In Koblenz-Neuendorf muss eine Tempo 30-Zone vorübergehend aufgehoben werden

12.08.2014

Die in Koblenz-Neuendorf entlang der Neuendorfer Straße/Hochstraße zwischen Straßburger Straße und den Häusern Hochstraße 33/33A angeordnete Tempo 30-Zone ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Die Stadt Koblenz ordnete die Einrichtung der 30er-Zone für den zur Landesstraße L 126 gehörenden Straßenabschnitt am 4. Dezember 2012 an, die Beschilderung erfolgte am 22. April 2013.

Dagegen klagte die an einer Neuendorfer Schule beschäftigte Antragstellerin und beantragte zugleich gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sie befahre den Straßenabschnitt regelmäßig und werde durch die Geschwindigkeitsbeschränkung beeinträchtigt. Die Tempo 30-Zone sei rechtswidrig, da sie für Landesstraßen verboten und ihre Einrichtung ermessensfehlerhaft gewesen sei.

Die Antragsgegnerin, die Stadt Koblenz, hat inzwischen die Abstufung des Straßenabschnitts zur Gemeindestraße beantragt und meint, an der Klassifizierung als Landesstraße sei nicht mehr festzuhalten.

Der Eilantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Einrichtung der Tempo 30-Zone an und hob deren Vollziehung auf. Die Koblenzer Richter sind beiden Argumenten der Antragstellerin gefolgt. Die Straßenverkehrsordnung verbiete es, Tempo 30-Zonen auf Landesstraßen als Straßen des überörtlichen Verkehrs zu erstrecken. Für die Frage, ob eine Straße eine Landesstraße ist, sei allein die Klassifizierung maßgeblich. Eine Abstufung der Straße könne erst nach ihrer Bekanntmachung Bedeutung erlangen. Zudem lasse die Anordnung der Tempo 30-Zone vom 4. Dezember 2012 nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des ihr eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und es ausgeübt hat.

Gegen diesen Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 5. August 2014, 5 L 615/14.KO).