VG Koblenz: Kosten für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht beihilfefähig; Besonderheiten der Rezeptausstellung im Ausland sind im Einzelfall zu berücksichtigen

22.09.2014

Der Kläger, ein Beamter im Ruhestand, beantragte beim beklagten Land Beihilfeleistungen für die Beschaffung des Lachs-Kaviar-Extrakts Vitalipin sowie eines Beta-Rezeptoren-Blockers und eines Mittels zur Senkung hohen Blutdrucks. Das beklagte Land lehnte eine Beihilfeleistung ab. Im Falle von Vitalipin handele es sich um ein schlichtes Nahrungsergänzungsmittel, für das eine Kostenerstattung nicht vorgesehen sei. Hinsichtlich der übrigen Medikamente fehle es an einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung. Das vom Kläger vorgelegte Dokument, ausgestellt durch ein amerikanisches Krankenhaus, sei nicht ausreichend.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, das Präparat Vitalipin finde sowohl als Nahrungsergänzungsmittel als auch als Medikament Verwendung. Im konkreten Fall sei es zu Behandlungszwecken ausdrücklich ärztlich verordnet worden. Hinsichtlich der übrigen Medikamente genüge das von ihm vorgelegte amerikanische Krankenhausdokument; es sei mit einer entsprechenden deutschen ärztlichen Verordnung gleichzusetzen.

Die Koblenzer Richter gaben der Klage teilweise statt. Hinsichtlich des Beta-Rezeptoren-Blockers und des Blutdrucksenkers seien dem Kläger Beihilfeleistungen zu gewähren. Dabei seien die Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme bei der Rezeptausstellung zu beachten. Die vom Kläger vorgelegte amerikanische Unterlage lasse im konkreten Einzelfall trotz fehlender Unterschrift eine Überprüfung durch die Beihilfestelle anhand der Beihilfebestimmungen zu. Das Präparat Vitalipin sei hingegen nach den einschlägigen Bestimmungen als Nahrungsergänzung nicht beihilfefähig. Es komme dabei nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. September 2014, 5 K 370/14.KO).