Klage einer selbständigen Unternehmerin gegen IHK abgewiesen
Mit Urteil vom 8. Juli 2024 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. März 2021 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von 1.402,51 EUR für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vorläufig gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Im Bescheid war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Klägerin gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße. Die Klägerin wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Die Endabrechnung sei bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen. Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 31. März 2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein. Mit Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe ab und verpflichtete die Klägerin, den Betrag in Höhe von 1.402,51 EUR zurückzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass die Ablehnung der Neustarthilfe und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die zuständige 8. Kammer führte zur Begründung aus, dass die IHK die Klägerin nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung hätte erinnern oder vor Erlass des Ablehnungsbescheids anhören müssen. Die Klägerin müsse sich die Fristversäumnis durch ihren beauftragten Steuerberater zurechnen lassen. Der Bewilligungsbescheid sei ausdrücklich nur vorläufig ergangen und ein Schlussbescheid sei vorbehalten worden. Die Klägerin sei schon im Antragsverfahren sowie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die Frist zur Endabrechnung und auf die Folge der vollständigen Rückzahlung bei fehlender rechtzeitiger Endabrechnung hingewiesen worden.