Mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg auf Eilanträge zweier Naturschutzverbände vorläufig die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Entnahmebescheid der Regierung von Unterfranken bis zur Entscheidung über die Eilanträge wiederhergestellt. Das bedeutet, dass von der erteilten Abschussgenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über die anhängigen Eilanträge kein Gebrauch gemacht werden darf. Mit dem Bescheid der Regierung von Unterfranken wurde eine sofort vollziehbare Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von zwei „schadenstiftenden“ Wölfen bzw. Wolfshybriden u.a. in den Naturschutzgebieten „Lange Rhön“ und „Feuchtbereiche am Steizbrunn-Graben“ erteilt.
Der vorläufige Stopp der Abschussgenehmigung war erforderlich, um einen kurzfristigen Abschuss der Wölfe vor Erlass einer Entscheidung über die Eilanträge zu verhindern. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der durch die Regierung von Unterfranken erteilten Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Wölfe wird mit der heute erlassenen Zwischenverfügung nicht getroffen.