10.10.2014
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest in Mainz durfte einem Schifffahrtsunternehmen für dessen Containerschiffe ein sogenanntes Vorschleusungsrecht auf dem Neckar einräumen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das beigeladene Schifffahrtsunternehmen befährt mit zur Zeit drei Containerschiffen den Neckar zwischen Stuttgart und Mannheim, von wo aus die Container in der Regel zu den Nordseehäfen Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen weitertransportiert werden. Aufgrund des ihm bewilligten – auf fünf Jahre befristeten – Vorschleusungsrechts muss seinen Containerschiffen, wenn sie an einer der 27 Schleusen des Neckars ankommen, im Anschluss an den Startplatzlieger immer Vorrang vor bereits wartenden Schiffen eingeräumt werden. Begründet wurde diese Erlaubnis mit dem verkehrspolitischen Ziel, mit der Hilfe der Containerschifffahrt vermehrt Güterverkehr von der Straße und der Schiene auf die Wasserstraße zu verlagern. Die Kläger sind Binnenschiffer, die auf dem Neckar mit herkömmlichen Güterfrachtschiffen im Wesentlichen Massengüter wie Schrott, Kies und Sand sowie Schwergut transportieren. Sie sehen in der Vorschleusungsgenehmigung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zu einer unzumutbaren Belastung für ihren Schiffsbetrieb führe durch die zusätzliche Wartezeit und die dadurch entstehenden finanziellen Verluste. Ihre Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung ermächtige zur Erteilung eines solchen Vorschleusungsrechts. Die Ermessensentscheidung zugunsten des Beigeladenen begegne keinen Bedenken. Insbesondere würden die Kläger durch die Vorschleusungsgenehmigung nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Denn die Bevorzugung der Containerschifffahrt gegenüber der sonstigen Güterfrachtschifffahrt durch die Einräumung eines Vorschleusungsrechts sei sachlich gerechtfertigt. Der rechtfertigende Grund sei in dem damit verfolgten, legitimen verkehrspolitischen Ziel der Verlagerung von Güterverkehren von der Straße und der Schiene auf das Binnenschiff zu sehen. Zu dessen Förderung sei die Bevorzugung der Containerschifffahrt aufgrund der besonderen Konkurrenzsituation mit den anderen, ebenfalls containerbefördernden Verkehrsträgern – Bahn und LKW – erforderlich. Die Containerschifffahrt sei weit mehr als die übrige Güterfrachtschifffahrt darauf angewiesen, ihren Kunden die Einhaltung kalkulierbarer Ankunftszeiten zu garantieren, um mit den Verkehrsträgern auf Straße und Schiene beim Containertransport konkurrieren zu können. So habe das beigeladene Unternehmen überzeugend belegt, dass die von ihm auf dem Neckar eingesetzten Containerschiffe kalkulierbare Fahrzeiten einhalten müssten, damit die von den Auftraggebern für konkrete Ziele in Übersee bestimmte Fracht – gegebenenfalls nach Umladung in Mannheim – das hierfür gebuchte Seeschiff am Liegeplatz in einem der Nordseehäfen rechtzeitig erreichen könne. Die Einhaltung kalkulierbarer Fahrtzeiten werde jedoch gerade auf dem Neckar wegen der zahlreichen Schleusen mit ihren nicht vorhersehbaren Wartezeiten erheblich erschwert. Die Vorschleusungsgenehmigung für die Containerschiffe führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung für die Kläger auf Grund der hierdurch bewirkten Verlängerung der Fahrzeit für die übrige Güterfrachtschifffahrt. Bereits der Vorrang des sogenannten Startplatzliegers gegenüber einem durch die Vorschleusungserlaubnis begünstigten Containerschiff reduziere die mit ihr einhergehenden Belastungen spürbar. Außerdem erscheine die Einschätzung der Beklagten, dass es nur höchstens einmal je Fahrt eines Schiffes der Kläger zu einer Begegnung mit einem das Vorschleusungsrecht in Anspruch nehmenden Containerschiff des Beigeladenen komme, angesichts der geringen Anzahl der Containerschiffe im Verhältnis zu den sonstigen Güterfrachtschiffen auf dem Neckar plausibel.
Urteil vom 17. September 2014, Aktenzeichen: 8 A 10101/14.OVG