Waffen- und jagdrechtliche Verfügungen gegen ehemaliges NPD-Mitglied bestätigt

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat drei Klagen eines ehemaligen NPD-Mitglieds gegen ein waffenrechtliches Besitz- und Erwerbsverbot und Nebenentscheidungen des Landkreises Nordwestmecklenburg sowie auf Neuerteilung eines Jagdscheins abgewiesen (Az.: 3 A 209/18 SN; 3 A 1214/18 SN; 3 A 263/21 SN). Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig, weil er bis 1. Januar 2015 Mitglied der NPD gewesen ist und sich weiterhin vielfältig – teils in exponierter Stellung – in rechtsextremen Verbindungen engagiere. Er habe sich inhaltlich nicht von dem Gedankengut der NPD und deren Führungspersonen distanziert.

Der Kläger war Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition. Der beklagte Landkreis hatte ihm die notwendigen Erlaubnisse dafür in der Vergangenheit erteilt. Dem Beklagten wurden dann durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Erkenntnisse des Verfassungsschutzes übermittelt. Daraus ergab sich, dass sich der Kläger in der Vergangenheit aktiv und in führender Position für die NPD engagiert hatte und auch weiterhin Mitglied einer rechtsextremistischen Dorfgemeinschaft und mit ehemaligen Parteimitgliedern politisch gleichgerichtet aktiv ist. Der Beklagte verbot dem Kläger daraufhin den Besitz und den Erwerb von Waffen und Munition, verlangte, dass der Kläger seine Repetierbüchse und Munition abgab und erklärte seinen Jagdschein für ungültig. Der Kläger erhob dagegen die Klagen mit der Begründung, er habe nie mit dem Gesetz in Konflikt gestanden und sei aus der NPD ausgetreten.

Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen nach mündlicher Verhandlung am 5. Mai 2022 abgewiesen. Auch ein (ehemaliger) NPD-Funktionär, der an verantwortlicher Stelle für die Partei aktiv gewesen ist und für die NPD Mitglied des Kreistages war, gelte regelmäßig auch nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Niederlegung der Funktionsämter als waffenrechtlich unzuverlässig, wenn er sich nicht vom Rechtsextremismus distanziere. Dies habe der Kläger nicht getan.