Weiterhin kein verkaufsoffener Sonntag in Gewerbegebieten

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei Beschlüssen vom heutigen Tag erneuten Anträgen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die für den 4. November 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntage in den in Frechen gelegenen Gewerbegebieten „Dürener Straße“, „Europaallee“ sowie auf der Kölner Straße entsprochen.

Die darüber hinaus beschlossene Ladenöffnung in der Frechener Innenstadt sowie der Martinsmarkt selbst bleiben von diesen Entscheidungen weiterhin unberührt und können stattfinden.

Bereits mit Beschlüssen vom 31. Oktober 2018 hatte das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Ladenöffnung unzulässig sei, da es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle. Die der Ladenöffnung zugrunde liegenden Rechtsverordnungen habe nicht die Bürgermeisterin treffen dürfen, sondern habe der Rat beschließen müssen. Daraufhin hatte die Bürgermeisterin der Stadt Frechen zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied am 2. November 2018 eine sogenannten Dringlichkeitsentscheidung getroffen, damit die Verkaufsstellen in den Gewerbegebieten „Dürener Straße“ und „Europaallee“ sowie auf der Kölner Straße am 4. November 2018 öffnen können.

Dagegen hat ver.di am heutigen Tage Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor.

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung hätten nicht vorgelegen. Eine solche Dringlichkeitsentscheidung sei nach der Gemeindeordnung nur zulässig, um erhebliche Nachteile und Gefahren abzuwehren, was hier nicht erkennbar sei. Schließlich lägen die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW ebenfalls nicht vor.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.