Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die letzte verbliebene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Westumfahrung Halle (Saale) abgewiesen.

Der rund 13 km lange Streckenabschnitt der Autobahn A 143 ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13 (Göttingen-Halle). Er beginnt an der vorhandenen Anschlussstelle Halle-Neustadt und erstreckt sich bis zum geplanten Autobahndreieck Halle-Nord. Zusammen mit dem bereits fertig gestellten südlichen Abschnitt der A 143 soll die neue Trasse die beiden Autobahnen A 38 und A 14 verbinden und damit den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen.

Die Klägerin hatte als betroffene Grundstückseigentümerin den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten aus dem Jahr 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. Auf die parallel erhobene Klage eines Naturschutzverbandes hatte der Senat mit Urteil vom 17. Januar 2007 die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Im Hinblick auf dieses Urteil war der Rechtsstreit der Klägerin seinerzeit zum Ruhen gebracht worden. Im März 2018 erließ das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zu seinem damaligen Planfeststellungsbeschluss. Die Klägerin setzte das ruhende Gerichtsverfahren daraufhin fort; der Naturschutzverband rief das Gericht dagegen nicht mehr an.

Der Planfeststellungsbeschluss hielt in seiner geänderten Fassung nunmehr der Überprüfung stand. Aus der Sicht des Naturschutzrechts, auf das sich die Einwände der Klägerin in erster Linie stützten, ist v.a. die Betroffenheit des FFH-Gebietes „Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle“ kritisch. Dabei geht es neben der Zerschneidungswirkung der Autobahn v.a. um die von dem Verkehr ausgehenden Stickstoffdepositionen auf den Flächen prioritärer, d.h. europaweit besonders bedrohter Lebensraumtypen. Die Planfeststellungsbehörde hat die daraus resultierenden Konflikte aber fehlerfrei bewältigt. Bei der Untersuchung und Bewertung der Nährstoffeinträge durfte sich die Behörde auf den von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler erstellten Stickstoffleitfaden Straße stützen. Das darin festgelegte und plausibel begründete Abschneidekriterium für die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit Stickstoff von 0,3 kg je Hektar und Jahr wird hier unter Berücksichtigung verschiedener im Planfeststellungsbeschluss festgelegter Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht überschritten. In diesem Zusammenhang durfte auch die auf bestimmten Flächen vorgesehene Umwandlung von Acker- in Grünland wegen des damit verbundenen Verzichts auf Stickstoffeinträge durch Dünger berücksichtigt werden. Dem Argument der Klägerin, der Düngeverzicht sei aus Gründen des Habitatschutzes ohnehin erforderlich und dürfe deshalb nicht angerechnet werden, schloss sich das Bundesverwaltungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen nicht an.

Auch im Übrigen führten die Einwände der Klägerin – soweit für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks erheblich – auf keinen durchgreifenden Planungsfehler.