Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat am heutigen Tage drei Klagen (W 4 K 23.1686, W 4 K 23.1687, W 4 K 23.1688) von Nachbarn der von dem Verein Fränkische Passionsspiele Sömmersdorf e.V. betriebenen Freilichtbühne verhandelt.
Die Kläger begehrten, dass das Landratsamt Schweinfurt gegen den Betrieb der Freilichtbühne bauaufsichtlich einschreitet. Sie argumentierten, dass die Freilichtbühne über das genehmigte Maß hinaus genutzt werde, da pro Jahr nur 16 Veranstaltungen genehmigt seien. Tatsächlich würden jedoch deutlich mehr Veranstaltungen stattfinden. Infolge der dadurch entstehenden Lärmbelästigungen werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die Beklagtenseite und der beigeladene Verein hielten die Klagen für unbegründet. Insbesondere sei es durch einen im September 2021 verabschiedeten Maßnahmenkatalog ausgeschlossen, dass die Kläger unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt würden.
In der heutigen Verhandlung haben sich die Beteiligten auf Anraten des Gerichts gütlich einigen können und einen – für die Klägerseite bis zum 5. Juli 2024 widerruflichen – gerichtlichen Vergleich geschlossen. Danach hat sich der Verein Fränkische Passionsspiele Sömmersdorf e.V. verpflichtet, bei vier Abendveranstaltungen der Passionsspiele 2024 nach 24:00 Uhr keinen Cateringbetrieb mehr durchzuführen, d.h. Ausschankschluss ist um 24:00 Uhr, und dass das Gelände sodann um 0:30 Uhr geräumt ist. Der beklagte Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Schweinfurt, hat sich verpflichtet, über den gesamten Baugenehmigungsantrag des Vereins Fränkische Passionsspiele Sömmersdorf e.V. vom Dezember 2023 bis spätestens 30. September 2024 zu entscheiden.
Erklären der bzw. die Kläger bis zum 5. Juli 2024 den Widerruf des Vergleichs, werden die entsprechenden Verfahren beim Verwaltungsgericht fortgeführt. Erfolgt ein solcher Widerruf des Vergleichs durch den bzw. die Kläger nicht, sind die jeweiligen gerichtlichen Verfahren durch den Vergleich beendet.