Wikingeck-Sanierung: Kreis Schleswig-Flensburg darf Kostenbescheid gegen die Bundesrepublik Deutschland vorerst nicht vollziehen

Der Kreis Schleswig-Flensburg darf seinen gegen die Bundesrepublik Deutschland erlassenen Bescheid über die Zahlung von 8.879.445,58 Euro für die Sanierung des Wikingecks in der Stadt Schleswig vorerst nicht vollziehen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat heute die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bundes gegen den Bescheid wiederhergestellt (Az. 5 MB 2/24) und insoweit den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 (Az. 6 B 20/23) geändert.

Der Kreis betreibt die Sanierung einer Boden- und Gewässerverunreinigung in Schleswig im Bereich der Wiking-Halbinsel und der angrenzenden Schlei. Er führte mit dem Bund Gespräche zur Übernahme eines Kostenanteils. Über die Höhe wurde zuletzt keine Einigung erzielt. Insbesondere ist streitig, ob und in welchem Umfang die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke im Eigentum des Bundes stehen. Dieser leistete vereinbarungsgemäß einen vorläufigen Betrag von 2.835.842,90 Euro. Mit Bescheid vom 26. September 2023 gab der Kreis ihm auf, weitere 8.879.445,58 Euro zu zahlen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Antrag des Bundes auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2024 abgelehnt. Die beim Oberverwaltungsgericht dagegen eingelegte Beschwerde des Bundes hatte Erfolg.

Zwar habe der Kreis für seinen Bescheid die richtige Rechtsgrundlage gewählt, so das Oberverwaltungsgericht. Nach § 234 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) sei aber der Vollzug – und damit auch der hier vom Kreis angeordnete sofortige Vollzug – gegen Träger der öffentlichen Verwaltung, wie hier den Bund, nur zulässig, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei. Eine solche Rechtsvorschrift gebe es vorliegend nicht.

Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe sei der Wortlaut von § 234 LVwG eindeutig. Auch für eine einschränkende Auslegung gebe es keine Gründe. Die Bestimmung solle verhindern, dass die Träger der öffentlichen Verwaltung untereinander zu Zwangsmitteln greifen. Von ihnen könne erwartet werden, dass sie sich auch ohne Anwendung von Zwang rechtstreu verhalten. Gegebenenfalls sei die Aufsichtsbehörde einzuschalten oder der Klageweg zu beschreiten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.