Windenergieanlagen im Landkreis Birkenfeld dürfen gebaut werden

Zwei geplante Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler im Landkreis Birkenfeld dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Juni 2015 erteilte der Landkreis Birkenfeld der beigeladenen Firma die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler. Die Orts­gemeinde erhob Widerspruch gegen die Genehmigung und stellte beim Verwaltungs­gericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwal­tungsgericht gab dem Eilantrag statt, weil es die angefochtene Genehmigung für nicht vereinbar mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Rotmilan hielt. Auf die Beschwerde der beigeladenen Firma lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag unter Auflagen ab.

Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die erteilte Genehmigung seien offen. Die Genehmigung verstoße entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich gegen die Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den besonders geschützten Rotmilan.

Eine der beiden Windenergieanlagen liege rund 2 km vom Bruthorst eines Rotmilans entfernt. Für Standorte in einer Entfernung von mehr als 1.500 m sei selbst nach den Empfehlungen des Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012 grundsätzlich keine erhöhte Konfliktgefahr gegeben, welche auf der Grundlage einer Raumnutzungsanalyse näher abgeklärt werden müsste. Die andere Anlage liege mit einer Entfernung zum Bruthorst von etwa 1.460 bis 1.480 m nur knapp in der sog. „Tabuzone“. Bereits von daher sei hier nur von einer allenfalls „randständigen“ Gefährdung des geschützten Rotmilans auszugehen. Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass die Anlage in einem Waldstück errichtet werden solle. Waldflächen seien für den Rotmilan als Offenlandjäger eher uninteres­sant. Gerade in Kombination mit dem Umstand, dass die Anlage ohnehin bereits am äußeren Rand der „Tabuzone“ stehe, lasse dies die Gefahr einer Kollision nochmals geringer erscheinen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne nicht ausgeschlossen werden, dass Windenergieanlagen auch in einem Abstandsbereich von nur 1.000 bis 1.500 m um einen Rotmilan-Brutplatz dergestalt zugelassen werden könnten, dass der Nachweis eines nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Einzelfall auch mit anderen Mitteln als der vom Verwaltungsgericht verlangten Raumnutzungsanalyse geführt werden könne. Auch die Obere Naturschutz­behörde habe die Vorgehensweise des Landkreises ausdrücklich gebilligt und unter Berufung auf die Aussagen eines Gutachters, insbesondere auch zu den in geringer Entfernung zum Brutplatz vorhandenen Offenlandflächen und der nur sehr geringfügi­gen Unterschreitung der Mindestabstandempfehlung, auf eine Raumnutzungsanalyse verzichtet, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass diese nicht zu ande­ren Ergebnissen führen werde.

Die bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmende Abwägung der beteiligten Interessen falle zugunsten der beigeladenen Firma aus. Die ohnehin bereits eher geringe Tötungsgefahr könne vorliegend durch die der Beigeladenen und dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch das Gericht auf­gegebenen Verpflichtungen noch weiter reduziert werden. Danach müsse die Beige­ladene vor der Inbetriebnahme der Windenenergieanlage die tatsächlichenFlugbewe­gungen der sich in dem weniger als 1.500 m von ihr entfernten Rotmilanhorst aufhal­tenden Vögel in einer den Anforderungen des Naturschutzfachlichen Rahmens entspre­chenden Art und Weise erfassen und dem Antragsgegner mitteilen und der Antrags­gegner müsse im Falle der Feststellung von Flügen mit potentieller Kollisionsgefahr über die ergänzende Anordnung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ent­scheiden.