Zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Gesamtschule oder Oberschule

Die für das Schulrecht zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eineweiterführendeSchule aus „besonderen Gründen“ einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Mit dem-nunmehr rechtskräftigen -Beschlusshat das Gericht demgemäß die Schulleiterin einer Gesamtschule verpflichtet, einen Schüler in die 7. Jahrgangsstufe aufzunehmen.

Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt.Sie hatte in dem Auswahlverfahren insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen aufgenommen, im Übrigen erfolgte die Aufnahme nach der Nähe der jeweiligen Wohnung zur Schule. Als „besondere Gründe“ erkannte die Schulleiterin eine besondere Geeignetheit im Hinblick auf das Sportprofil der Schule sowie Geschwisterkinder, die bereits die Schule besuchen, an. Zehn Schülerinnen nahm sie im Rahmen der „besonderen Gründe“ auf, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen herzustellen.

Diese Auswahlentscheidung hat dasGericht für rechtswidrig erachtet. Die für das Auswahlverfahren maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzesgenüge nicht dem sogenannten Gesetzesvorbehalt, weil der Gesetzgeber darin zwar das Vorliegen „besonderer Gründe“ als Auswahlkriterium genannt, diese Gründe aber nicht selbst im Gesetz näher definiert habe. Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt.Sie hatte in dem Auswahlverfahren insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen aufgenommen, im Übrigen erfolgte die Aufnahme nach der Nähe der jeweiligen Wohnung zur Schule. Als „besondere Gründe“ erkannte die Schulleiterin eine besondere Geeignetheit im Hinblick auf das Sportprofil der Schule sowie Geschwisterkinder, die bereits die Schule besuchen, an. Zehn Schülerinnen nahm sie im Rahmen der „besonderen Gründe“ auf, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen herzustellen. Diese Auswahlentscheidung hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Die für das Auswahlverfahren maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzesgenüge nicht dem sogenannten Gesetzesvorbehalt, weil der Gesetzgeber darin zwar das Vorliegen „besonderer Gründe“ als Auswahlkriterium genannt, diese Gründe aber nicht selbst im Gesetz näher definiert habe. Die Festlegung der Kriterien dürfe nicht der Schulverwaltung überlassen bleiben.