Klage gegen Höchstspannungsfreileitung bei Krefeld überwiegend erfolgreich

17.12.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf eine Klage der Stadt Krefeld den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungs­freileitung zwischen Punkt Fellerhöfe und Punkt St. Tönis vom 7. November 2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die 7,4 km lange Höchstspannungsfreileitung verläuft im Wesentlichen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und dient einem Lückenschluss im 380-kV Netz. Auf einem Teilstück verläuft sie unmittelbar am Ortsrand. Dort befindet sich Wohnbebauung, der sich die Trasse bis auf etwa 30 m nähert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage der Stadt Krefeld gegen den Planfeststellungsbeschluss für diese Leitung im Wesentlichen stattgegeben (BVerwG 4 A 1.13). Es hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Für Höchstspannungsfreileitungen mit einer Länge zwischen 5 km und 15 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr verlangt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ist dies der Fall, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die Beklagte hat auf der Grundlage eines von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachtens solche erheblichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Belastung der Wohnbevölkerung mit elektromagnetischen Feldern verneint, weil die maßgeblichen Grenzwerte unterschritten würden. Dem lagen Berechnungen zugrunde, wonach die elektrische Feldstärke an zwei Immissionsorten 4,2 kV/m und 3,8 kV/m erreichte und damit unterhalb des Grenzwerts von 5,0 kV/m blieb.

Damit verkannte die Beklagte den Begriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Die Belastung mit elektromagnetischen Feldern auch unterhalb der Grenzwerte ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies zwingt jedenfalls dann zur Annahme einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung, wenn die Immissionen sich den Grenzwerten deutlich annähern. Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz konnte die Stadt Krefeld damit verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ob sich das Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Planfeststellungsbeschluss oder die Rechte der Stadt Krefeld ausgewirkt hat, spielt keine Rolle.

Die Planfeststellungsbehörde hat aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren nachzuholen und auf dieser Grundlage einen Planergänzungsbeschluss zu erlassen.

Ein weiteres Verfahren einer privaten Grundstückseigentümerin (BVerwG 4 A 2.13) wurde einvernehmlich beendet.

BVerwG 4 A 1.13 – Urteil vom 17. Dezember 2013