Anteilige Kostentragung des Bundes für Sanierung im Bereich Wikingeck und Schlei bestätigt

Die 6. Kammer hat mit Beschluss vom 15. Februar 2024 (6 B 20/23) einen Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg (Antragsgegner), mit dem die Bundesrepublik (Antragstellerin) zur sofort vollziehbaren Zahlung eines (weiteren) vorläufigen Kostenanteils der Sanierung im Bereich Callisenstraße/Wikingeck in Höhe von 8.879.445,58 € verpflichtet wurde, bestätigt.

Der Kreis begründete seinen Bescheid im Wesentlichen mit der Eigentümerstellung des Bundes an der Schlei und deren anteiligen Ufergrundstücken als bisherige Reichswasserstraße nach Art. 89 Abs. 1 GG. Diese stelle 64,25% der zu sanierenden Fläche dar, was nach gegenwärtiger Kostenprognose einer Kostentragungspflicht aus eigenem Eigentum in Höhe von 15.696.913,38 € entspreche. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme auf Kosten des Bundes im Sofortvollzug vor. Die sich weiter ausbreitenden Kontaminationen seien eine gegenwärtige Gefahr, die nicht anders abgewehrt werden könne.

Der Bund bestritt die Vorauszahlungspflicht in seinem Widerspruch und ersuchte gegen die sofortige Vollziehbarkeit um einstweiligen Rechtsschutz. Er habe kein Eigentum an den betroffenen Grundstücken. Es fehle zudem die Gegenwärtigkeit der Gefahr, denn bereits seit 1990 lägen Gutachten zur Verunreinigung der Schlei um des Wikingeck vor. Zudem sei die Stadt als ehemalige Betreiberin des Gaswerkes vorrangig heranzuziehen.

Die Kammer bestätigte die Rechtsansichten des Kreises. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr entfalle nicht, weil die Umstände seit Jahrzehnten bekannt seien, denn Sinn und Zweck sei gerade, zukünftigen Schadenseintritt bzw. Verschlechterungen zu verhindern. Das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs sei hier bereits deshalb geboten, weil zwischen den Beteiligten Einigkeit über Sanierungsbedarf und -vorgehen bestehe. Dem Bund brächte ein Vorgehen im gestreckten Verfahren mit Erlass eines anfechtbaren Grundverwaltungsaktes des Inhalts, die Schlei selbst zu sanieren, rechtlich keinen Vorteil, weil er mit der Sanierung einverstanden sei und diese durch den Kreis im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt wissen wolle.

Nach der summarischen Prüfung sei die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin auch Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG, da sie als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches mit Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentümerin all jener Grundstücke sei, die im Jahr 1921 von der Schlei bis zur Mittelwasserlinie bedeckt gewesen seien. Hiervon sei die betroffene Sanierungsfläche nicht ausgenommen.

Die Auswahl der Antragstellerin als Pflichtige sei frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner habe sich zulässigerweise von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Auch sei die Stadt Schleswig als Betreiber des ehemaligen Gaswerks nicht vorranging heranzuziehen, denn die Sanierungsfläche und die Altlasten befänden sich ausschließlich auf dem Gebiet der ehemaligen Dachpappen- und Asphaltfabrik. Der Antragsgegner könne der Antragstellerin auch auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.

Der Beschluss vom 15. Februar (6 B 20/23) ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zu.