Ja. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Baustopp verhängt werden muss. Die Unterkunft ist zwar eine Anlage für soziale Zwecke und nicht – wie die Stadt zunächst annahm – eine Wohnnutzung. Dennoch werden die Nachbarrechte nicht verletzt, weil:
die betroffenen Anwohner in anderen Baugebieten wohnen und daher keinen Anspruch auf Erhalt des Charakters des allgemeinen Wohngebiets haben,
das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist:
Verkehrs- und Lärmbelastungen bleiben zumutbar,
soziale Konflikte seien nicht in einem rücksichtslosen Ausmaß zu erwarten,
die Stadt hat Maßnahmen zur Entwässerung zugesichert.
Damit bleibt die Baugenehmigung wirksam und die Unterkunft darf gebaut werden.
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht