Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart – FAQ (4)

Durfte die Bezirksregierung Düsseldorf die Zuweisung der Leistungsgruppe „Herztransplantation“ für das Universitätsklinikum Essen auf kombinierte Herz‑Lungen‑Transplantationen beschränken und von einer Kooperation mit einem anderen Klinikum abhängig machen?

Nein. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied, dass die Bezirksregierung ihre Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen hat. Die Beschränkung auf kombinierte Herz‑Lungen‑Transplantationen und die Pflicht zur Kooperation dürfen daher nicht vollzogen werden.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Bezirksregierung:
die einzigartige Expertise des UK Essen im Bereich Herz‑Lungen‑Transplantationen nicht ausreichend berücksichtigt hat,
keine schlüssigen Gründe dafür geliefert hat, warum eine arbeitsteilige Kooperation qualitativ besser sein soll als eine Versorgung „aus einer Hand“,
die Folgen für Leistungsqualität und Bedarfsdeckung nicht hinreichend geprüft hat – insbesondere, dass bundesweit nur 1–3 kombinierte Herz‑Lungen‑Transplantationen pro Jahr stattfinden und das UK Essen so niemals die erforderliche Fallzahl erreichen könnte,
und dass eine Beschränkung zu einer Bedarfsunterdeckung führen würde, weil die dem konkurrierenden Klinikum zugewiesenen Fälle nicht ausreichen.
Damit bleibt die Einschränkung außer Vollzug, und das UK Essen darf weiterhin Herztransplantationen ohne die auferlegte Kooperation durchführen.
Das Gericht

Unter welchen Voraussetzungen gelten staatenlose Palästinenser, die beim UNRWA registriert sind, „ipso facto“ als Flüchtlinge nach der EU‑Qualifikationsrichtlinie?

Der VGH möchte vom EuGH wissen, wann der Schutz oder Beistand des UNRWA als „nicht länger gewährt“ gilt, sodass ein registrierter staatenloser Palästinenser automatisch („ipso facto“) Flüchtlingsschutz erhält. Dabei bittet der VGH um Klärung von drei Punkten:
Zeitpunktfrage: Reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein UNRWA‑Schutz mehr besteht? Oder muss der Schutz bereits beim Verlassen des UNRWA‑Gebiets entfallen sein?
Räumlicher Bezug: Ist für die Beurteilung maßgeblich, ob UNRWA im gesamten Einsatzgebiet (Syrien, Libanon, Jordanien, Westjordanland, Gaza) Schutz bieten kann? Oder kommt es nur auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort an?
Einreisehindernisse: Gilt der UNRWA‑Schutz schon dann als entfallen, wenn der Betroffene nicht mehr in das Gebiet seines letzten Aufenthalts einreisen kann, und zugleich in den übrigen UNRWA‑Gebieten ebenfalls kein Schutz erreichbar ist?
Der EuGH soll diese Fragen nun verbindlich beantworten. Erst danach entscheidet der VGH über den konkreten Asylfall weiter.
Der Verwaltungsgerichtshof

Wurde die ehemalige Bürgermeisterin von Todtmoos bei ihrer Besoldung wegen ihres Geschlechts benachteiligt und hat sie deshalb Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach dem AGG?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs: Nein. Der VGH sieht keine geschlechtsbezogene Benachteiligung und damit keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der Senat prüfte insbesondere zwei Punkte:
War die Klägerin mit ihrem männlichen Amtsvorgänger vergleichbar?
Kann ihr männlicher Amtsnachfolger als Vergleichsperson herangezogen werden?
Beides verneinte der VGH in der mündlichen Verhandlung. Damit entfällt die Grundlage für einen AGG‑Anspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof

Kann die Bahn über eine analoge Anwendung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) verpflichtet werden, sich an den Sanierungskosten der „Plättchesdole“ zu beteiligen?

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass § 12 EKrG nicht analog angewendet werden darf, um eine Kostenbeteiligung der Bahn zu begründen. Die Anhebung und Verstärkung der Abdeckung des Gewässerdurchlasses ist eine Änderung der Straße, nicht des Gewässerdurchlasses als eigenständige Anlage. Damit trägt grundsätzlich das Land als Straßenbaulastträger die Kosten.
Eine Kostenpflicht der Bahn kommt nur dann in Betracht, wenn die Maßnahmen der Sicherung der Standsicherheit der Eisenbahnüberführung dienten – hierzu muss das Oberverwaltungsgericht jedoch erst noch Feststellungen nachholen.
https://www.bverwg.de/

Behält eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Windenergieanlagen ihre Konzentrationswirkung, auch wenn das Gesetz nur ein eingeschränktes Prüfprogramm vorsieht oder die Genehmigung sogar fingiert wird?

Ja. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Konzentrationswirkung vollständig erhalten bleibt, selbst wenn die Änderungsgenehmigung
auf einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm beruht (§ 16b Abs. 7–8 BImSchG) oder
durch Fristablauf fingiert wird (§ 16b Abs. 9 BImSchG).
Das bedeutet: Der Betreiber muss keine zusätzlichen Genehmigungen anderer Behörden einholen – weder eine luftfahrtrechtliche Zustimmung noch eine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung bündelt weiterhin alle erforderlichen Zulassungen.
https://www.bverwg.de/

Darf die Vollzugsbehörde im Vereinsverbotsverfahren endgültig entscheiden, ob eine sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört?

Nein. Die Vollzugsbehörde darf nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nur vorläufig sicherstellen, aber nicht endgültig zuordnen, ob eine Sache Vereinsvermögen ist. Die abschließende Vermögenszuordnung – also die Entscheidung, ob eine Sache tatsächlich dem Verein gehört und eingezogen wird – ist ausschließlich Aufgabe der Verbotsbehörde, weil nur sie über die Einziehung entscheidet und damit einen Eigentumsübergang bewirken kann.
https://www.bverwg.de/

Wann liegt eine „unzumutbare Belastung“ des Eigentums vor, die nach § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung auslöst, wenn Forstflächen durch Biberdämme vernässen?

Eine unzumutbare Belastung liegt bereits dann vor, wenn auf den konkret betroffenen Teilflächen kein privatnütziger Gebrauch des Eigentums mehr möglich ist – selbst wenn das übrige Forstrevier weiterhin wirtschaftlich nutzbar bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass nicht das gesamte Forstrevier als Einheit maßgeblich ist, sondern die tatsächlich beeinträchtigten Flächen. Sind diese Teilflächen durch Biberdämme so vernässt, dass eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung entfällt, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.
https://www.bverwg.de/

Gilt ein Ehepaar im Unterhaltsvorschussrecht als „dauernd getrennt“, wenn der ausländische Ehepartner wegen fehlender Einreiseerlaubnis nicht in Deutschland leben kann?

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass kein dauerndes Getrenntleben im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vorliegt, wenn die Ehepartner nur deshalb getrennt leben, weil der ausländische Ehegatte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht einreisen darf. Das Gesetz definiert abschließend, wann ein dauerndes Getrenntleben vorliegt – und unfreiwillige Trennung wegen Visumsproblemen gehört nicht dazu.
https://www.bverwg.de/

Darf eine Partei verlangen, dass eine Kommune aus einer „Allianz gegen Rechtsextremismus“ austritt, wenn diese Allianz sich kritisch über die Partei äußert?

Nur dann, wenn die kritischen Äußerungen der Allianz der Kommune wie eigene zugerechnet werden können und dadurch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Chancengleichheit der Partei entsteht. Ob das im konkreten Fall so ist, muss der Verwaltungsgerichtshof erst noch feststellen.
https://www.bverwg.de/

Ist die Abrissverfügung aus dem September 2025 rechtmäßig und darf die Behörde den Abriss zwangsweise durchführen, obwohl der Eigentümer sich weigert, selbst abzureißen?

Ja. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Abriss rechtmäßig angeordnet wurde und vollzogen werden darf. Das Gebäude stellt nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar, weil es nur noch etwa vier Meter von der Abbruchkante eines instabilen Steilufers entfernt steht. Die Standsicherheit sei nicht mehr gewährleistet, ein spontaner Abbruch möglich. Die vom Eigentümer vorgeschlagenen Alternativen (Big Bags, Versetzung, Teilabriss) seien keine geeigneten Maßnahmen, um die Gefahr zu beseitigen.
Verwaltungsgericht

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