Ja, sofern es sich um alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Personen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass für diese sogenannte „nichtvulnerable“ Gruppe in Griechenland aktuell keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen herrschen. Zwar räumt das Gericht ein, dass Rückkehrer mit großen bürokratischen Hürden und schwierigen Bedingungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt konfrontiert sind, eine „extreme materielle Not“ sei jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Da sie ihre elementarsten Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung, Hygiene) zumindest durch Gelegenheitsjobs oder informelle Hilfe decken können, ist eine Abschiebung rechtlich zulässig.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
Ja. Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass der Landkreis den Rückbau rechtmäßig anordnen durfte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Anlagen selbst errichtet hatte und damit ohne erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen hatte. Die Anlagen beeinträchtigten das Landschaftsbild erheblich und stellten einen störenden Fremdkörper dar.
Private Interessen des Klägers seien nicht schutzwürdig, zumal die Nutzung der Hütte eher auf gesellige Freizeitaktivitäten als auf Fischerei hindeutete. Die Rückbauanordnungen seien daher verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern.
Quelle: VG Trier
Nein. Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte fest, dass die DES keinen Anspruch auf Fördermittel für 2021 hat. Begründung: Bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 wurden nur jene politischen Stiftungen gefördert, die im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich genannt waren – und die DES gehörte 2021 nicht dazu.
Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch, weil die damalige Förderpraxis des Bundes rechtswidrig war und rechtswidrige Förderungen zugunsten anderer Stiftungen keine Grundlage für einen eigenen Anspruch schaffen.
Quelle: VG Mainz
Die Frage wurde im gerichtlichen Verfahren nicht durch Urteil, sondern durch einen gerichtlichen Vergleich geklärt. Der Oberbürgermeister verpflichtete sich darin, den beantragten Tagesordnungspunkt in eine Sitzung im April oder Mai 2026 aufzunehmen. Gleichzeitig behielt er sich vor, den Punkt über einen Geschäftsordnungsantrag wieder abzusetzen und weiterhin seine Rechte nach § 42 Gemeindeordnung wahrzunehmen.
Da keine Seite den Vergleich widerrief, wurde das Verfahren beendet, ohne dass das Gericht eine inhaltliche Entscheidung treffen musste.
Quelle: VG Koblenz
Nein. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Beitragserhebung rechtswidrig war. Die Kammer hatte
nicht alle gesetzlich zugehörigen Mitglieder in die Kalkulation einbezogen (insbesondere „atypische“ Mitglieder wie Pflegekräfte in Arztpraxen),
ihren Mittelbedarf zu hoch angesetzt,
überhöhte Rücklagen gebildet und
den Ergebnisvortrag aus 2023 nur teilweise berücksichtigt.
Dadurch wurden die Beiträge für 2025 zu hoch festgesetzt, was gegen den Gleichheitssatz verstößt. Die Klagen der Pflegefachkräfte hatten daher Erfolg.
Quelle: VG Koblenz
Nein. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland‑Pfalz stellte klar, dass sich das Amt eines politischen Beamten nicht durch Mandatszeiten im Deutschen Bundestag in ein Laufbahnamt umwandelt. Das beamtenrechtliche Dienstverhältnis wird während der Mandatszeit lediglich „eingefroren“, bleibt aber in seinem Status unverändert.
Damit durfte die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr aus dem Bundestag weiterhin wie eine politische Beamtin entlassen werden – ohne Anspruch auf eine Laufbahnbeamtenstelle oder besonderen Kündigungsschutz. Eine automatische Überleitung in ein Laufbahnamt wäre zudem verfassungswidrig, weil sie die Bestenauslese umgehen würde.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Nein. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied, dass diese Einschränkung ermessensfehlerhaft war und daher nicht vollzogen werden darf. Die Bezirksregierung habe
die einzigartige Expertise des Universitätsklinikums Essen für Herz‑Lungen‑Transplantationen nicht ausreichend berücksichtigt,
nicht schlüssig begründet, warum eine arbeitsteilige Kooperation qualitativ besser sein soll als eine Versorgung aus einer Hand,
und die realistisch erreichbaren Fallzahlen sowie die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung falsch eingeschätzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: https://www.ovg.nrw.de/
Ja. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied, dass die Genehmigung rechtmäßig ist und der Verein keinen Anspruch auf deren vorläufige Außerkraftsetzung hat. Das Gericht stellte fest, dass
der Verein ordnungsgemäß beteiligt wurde,
die Anlage den Verein nicht rücksichtslos beeinträchtigt,
mögliche Einschränkungen des Flugbetriebs nicht existenzbedrohend sind,
und die Anlage in einem planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiet liegt, was die Standortwahl rechtfertigt.
Der Eilantrag blieb daher erfolglos, und der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: https://www.ovg.nrw.de/
Nein. Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte fest, dass die DES keinen Anspruch auf Fördermittel für 2021 hat. Begründung: Bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 wurden nur jene politischen Stiftungen gefördert, die im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich genannt waren – und die DES gehörte 2021 nicht dazu.
Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch, weil die damalige Förderpraxis des Bundes rechtswidrig war und rechtswidrige Förderungen zugunsten anderer Stiftungen keine Grundlage für einen eigenen Anspruch schaffen.
Quelle: OVG NRW
Ja. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Baustopp verhängt werden muss. Die Unterkunft ist zwar eine Anlage für soziale Zwecke und nicht – wie die Stadt zunächst annahm – eine Wohnnutzung. Dennoch werden die Nachbarrechte nicht verletzt, weil:
die betroffenen Anwohner in anderen Baugebieten wohnen und daher keinen Anspruch auf Erhalt des Charakters des allgemeinen Wohngebiets haben,
das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist:
Verkehrs- und Lärmbelastungen bleiben zumutbar,
soziale Konflikte seien nicht in einem rücksichtslosen Ausmaß zu erwarten,
die Stadt hat Maßnahmen zur Entwässerung zugesichert.
Damit bleibt die Baugenehmigung wirksam und die Unterkunft darf gebaut werden.
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
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