Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit gestern bekannt gegebenen Urteilen vom 18. März 2026 in zwei Klageverfahren über die geplante vorübergehende „Abbindung“ der Gäubahn (Bahnstrecke Stuttgart – Zürich) vom Hauptbahnhof Stuttgart entschieden. Er hat die im Wesentlichen auf den teilweisen Widerruf des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen abgewiesen.
Sachverhalt
Hintergrund der beiden Klageverfahren ist die Planung der Deutschen Bahn im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 die Züge der Gäubahn (Strecke Stuttgart – Zürich) vorübergehend am Bahnhof Stuttgart-Vaihingen enden zu lassen. Reisende auf dieser Strecke könnten den Hauptbahnhof Stuttgart dann nur mit Umstieg in den Nahverkehr erreichen. Der genaue Zeitpunkt der Unterbrechung der Gäubahn ist derzeit offen. Erst mit Fertigstellung des Pfaffensteigtunnels, dessen Inbetriebnahme frühestens im Jahr 2032 zu erwarten ist, soll die Gäubahn wieder direkt zum Stuttgarter Hauptbahnhof verkehren.
Der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.5 des Projekts Stuttgart 21 sieht vor, dass der Bahndamm, auf dem derzeit die Gäubahn verkehrt, teilweise abgetragen wird, um die zukünftige S-Bahn-Strecke (S-Bahn-Anbindung Stuttgart Nord) endgültig herstellen zu können. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. – Klägerin im Verfahren 5 S 1370/25 – und der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. – Kläger im Verfahren 5 S 581/25 – wollten mit ihren Klagen im Wesentlichen den teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses erreichen. Sie sind unter anderem der Meinung, dass eine Unterbrechung der Gäubahn für viele Jahre nicht zulässig sei und es an der erforderlichen Ermittlung der daraus resultierenden Klimafolgen fehle.
Einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der VGH bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2025 abgelehnt.