Nein, das müssen sie nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine völlig neue Gebietsverträglichkeitsprüfung für diese Erweiterungsflächen nicht notwendig ist. Es reicht aus, wenn die Behörde vorab geprüft hat, ob die Flächen überhaupt als naturschutzrechtlicher Ausgleich geeignet sind. Da die besonders schützenswerten Lebensräume (wie die stickstoffempfindlichen Magerrasen) ohnehin Teil dieser Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen sind, werden sie automatisch mitgeschützt. Der bestehende Bauplan für die A 143 bleibt damit rechtsgültig, und der Weiterbau wurde nicht gestoppt.
Bundesverwaltungsgericht
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine solche Klage unzulässig ist. Ein Fährunternehmen besitzt in diesem Fall keine „Klagebefugnis“, da das geplante Autobahnkreuz im Landesinneren liegt und nicht direkt mit der Fährroute konkurriert. Die wirtschaftliche Konkurrenz entsteht erst durch den Elbtunnel selbst – über diesen wurde jedoch schon in früheren Verfahren rechtskräftig entschieden. Mögliche wirtschaftliche Verluste bis hin zur Existenzgefährdung müssen vom Fährunternehmen rechtlich hingenommen werden.
Bundesverwaltungsgericht
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine solche Kreisverweisung keine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist.
Unter „Zersetzung“ versteht das Gesetz nur den gezielten Einsatz geheimdienstlicher und psychologischer Methoden – wie sie später etwa die DDR-Staatssicherheit nutzte –, um Menschen systematisch psychisch zu destabilisieren und politisch zu brechen. Die Kreisverweisungen im Jahr 1945 dienten jedoch primär dazu, die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform durchzusetzen. Betroffene haben daher keinen Anspruch auf diese spezifische einmalige Geldleistung.
Bundesverwaltungsgericht
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