Der Antragsteller ist Journalist und für eine überregionale deutsche Zeitung tätig. Er bat die ENF, eine Fraktion im Europäischen Parlament, ihn zur Berichterstattung über deren Veranstaltung in Koblenz am Samstag, den 21. Januar 2017, zuzulassen. Am 18. Januar 2017 suchte er beim Verwaltungsgericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach und machte geltend, man habe ihn zu der Veranstaltung nicht zugelassen, andere Journalisten aber akkreditiert. Dies verletze unter Berücksichtigung der Grundrechtscharta der Europäischen Union sein Grundrecht auf Gleichbehandlung, da ihm der Zugang ausweislich eines E-Mail-Verkehrs wegen seiner bisherigen kritischen Berichterstattung untersagt werde.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Begehren, so die Koblenzer Richter, sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei. Bei der von der ENF-Fraktion in Brüssel getroffenen Entscheidung entfalte die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie grundsätzlich keine Wirkung. Allein der Umstand, dass das Treffen der Fraktion in Deutschland stattfinden solle, vermöge hieran nichts zu ändern. Der Antragsteller sei hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es handele sich um einen Rechtsstreit, der nach Maßgabe des europäischen Rechts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu führen wäre, der in den bei ihm anhängigen Sachen auch die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes treffen könne.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2017, 4 L 64/17.KO)