Keine Taxengenehmigung bei Strohmanngeschäft

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Taxiunternehmers abgewiesen, mit der dieser die Genehmigung zur Übertragung seiner Taxigenehmigung auf seine Ehefrau erstreiten wollte. Betriebs- und Genehmigungsinhaberin sollte zukünftig die Ehefrau sein, während der Kläger als Geschäftsführer tätig sein sollte. Die Ehefrau des Klägers ist hauptberuflich anderweitig beschäftigt. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Übertragung der Genehmigung auf seine Ehefrau gab der Kläger gegen­über der beklagten Stadt an, die Geschäftsübertragung diene unter anderem dem Zweck, dass er zukünftig weniger Krankenkassenbeiträge zahlen müsse und eine höhere (Teil-)Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Mit Blick auf die Gesamtumstände handele es sich offensichtlich um eine Scheinübertragung. Diese erfolge nur auf dem Papier, während die Dinge in Wirklichkeit wie bisher weiterlaufen sollten.

Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Die recht­lichen Voraussetzungen für die Übertragung der Genehmigung lägen vor. Es handele sich auch nicht um ein Scheingeschäft. Auf die zusätzlichen Einnahmen sei er angewiesen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne die Genehmigung der Übertragung auf seine Ehefrau nicht verlangen, urteilten die Koblenzer Richter. Dem stehe die Nichtigkeit der Genehmigungs- und Betriebsübertragung zwischen den Eheleuten entgegen. Ein derartiges Rechtsgeschäft sei unter anderem dann nichtig, wenn es auf die Schädigung der Allgemeinheit abziele. Das sei hier der Fall. Denn der Grund für die Übertragung bestehe in erster Linie darin, dem Kläger niedrigere Krankenversiche­rungsbeiträge bei gleichzeitig höherer (Teil-)Erwerbsunfähigkeitsrente zu verschaffen. Dadurch würden die genannten öffentlichen Kassen geschädigt. Für das Vorliegen eines Strohmanngeschäfts spreche auch, dass die Ehefrau des Klägers ihren bis­herigen Beruf uneingeschränkt weiter ausüben wolle. An den Betriebsabläufen und der beherrschenden Stellung des Klägers werde sich hingegen nichts ändern.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2017, 5 K 618/16.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz