Keine Altersteilzeit im Blockmodell für Seminarleiterinnen und -leiter

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Oberstudiendirektorin abgewiesen, mit der diese die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell erstreiten wollte.

Die Klägerin ist Seminarleiterin an einem Studienseminar. In dieser Funktion ist sie unter anderem für die Organisation und Durchführung der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter zuständig. Ihren Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell lehnte das beklagte Land Rheinland-Pfalz mit der Begründung ab, die Klägerin sei keine Lehrkraft im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie gehöre daher nicht zu dem von der Regelung begünstigten Personenkreis. Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei sie durchaus als Lehrkraft anzusehen. Sie habe ein zur Lehrkraft befähigendes Studium und Referendariat erfolgreich abgeschlossen. Sie unterrichte auch selbst die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter und halte berufspraktische Seminare ab. Diese Tätigkeiten seien ohne Weiteres mit dem Unterricht an herkömmlichen Schulen gleichzusetzen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell stehe der Klägerin nicht zu, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Die Klägerin gehöre nicht zu dem durch die gesetzliche Regelung begünstigten Personenkreis der Lehrkräfte. Bei der einschlägigen Bestimmung des Landesbeamtengesetzes handele es sich um eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz der vollen Dienstverpflichtung von Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand. Schon dieser Ausnahmecharakter gebiete eine enge Auslegung des Begriffs der Lehrkraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers liege überdies der besondere Grund für die Privilegierung von Lehrkräften darin, dass Lehrkräfte durch ihre unterrichtliche Tätigkeit besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt seien. Mit der Regelung solle daher nur jenen Lehrkräften, die im herkömmlichen Schulbetrieb „vor der Klasse stehen“, weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dies diene dem Zweck der Gewährleistung eines guten Bildungssystems und der nachhaltigen Sicherung der Qualität der Schulausbildung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz