Nur ein Teilerfolg für Albacher Feuerwehrleute

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit ihrem gestern verkündeten Urteil die Klagen zweier Feuerwehrleute gegen ihren Ausschluss aus der Feuerwehr Fernwald überwiegend abgewiesen. Erfolg hatten die beiden Kläger nur insofern, als ihr Ausschluss nicht über den 30. Juni 2020 hinaus erfolgen durfte.

Die Gemeinde Fernwald hatte die beiden Kläger, so im Wesentlichen die Begründung des Ausschlusses, wegen unkameradschaftlichen Verhaltens und eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen. Hintergrund sind öffentlich ausgetragene Differenzen über den Einsatz der Ortsteilfeuerwehr und die Ausgestaltung der Alarm- und Ausrückeordnung. Bereits im Eilverfahren hatte die Kammer den Ausschluss der Kläger bestätigt und ausgeführt, der wichtige Grund für den Ausschluss liege letztendlich darin, dass eine Zusammenarbeit der Beteiligten aufgrund der Vorkommnisse nicht mehr möglich erscheine, ungeachtet dessen, wer die Situation (mit)verschuldet habe. Maßgeblich sei allein, ob die in der Verfügung getroffene Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr geeignet sei. Denn Aufgabe der Gemeinde sei es, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, wozu auch die personelle Besetzung aller Positionen gehöre. Die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr könne aber nur aufrechterhalten werden, wenn genügend Freiwillige bereit seien, entsprechende Aufgaben zu übernehmen und dabei vertrauensvoll zusammenarbeiten. Zur Erreichung dieses Ziels sei die streitige Verfügung geeignet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in der Beschwerde den Kläger Recht gegeben und den Ausschluss als unverhältnismäßig angesehen, weil trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes mildere Maßnahmen das Verhalten der Kläger positiv beeinflussen könnten.

Die Kammer hat mit ihrem Urteil nun im Wesentlichen an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Ausschluss der beiden Kläger eine erforderliche und geeignete Maßnahme darstellte um die Funktionsfähigkeit und vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Feuerwehr aufrechtzuerhalten. Lediglich den zeitlich unbegrenzte Ausschluss der Kläger aus der Feuerwehr hielt die Kammer für zu weitgehend und beschränkte daher den Ausschluss auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020, was bedeutet, dass die Kläger für insgesamt etwas über drei Jahre aus der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald ausgeschlossen bleiben.

Die Entscheidungen (Urteile vom 18. Februar 2019, 4 K 2608/18.GI und 4 K 4613/18.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung an den hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Die Beteiligten können daher binnen einen Monats Berufung einlegen.