Verwaltungsgericht bestätigt Beschlagnahme besonders geschützter Schildkröten

Mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Beschluss hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen in einem Eilverfahren die Beschlagnahme zweier Strahlenschildkröten (wissenschaftliche Bezeichnung: Astrochelys radiata, syn. Geochelone radiata) bestätigt.

Das Regierungspräsidium Gießen hatte die beiden Schildkröten einer besonders geschützten Art beschlagnahmt, weil der Besitzer, der die Tiere weiterveräußern wollte, keinen lückenlosen Nachweis über die Herkunft der Tiere vorlegen konnte. Die Tiere wurden beim Besitzer belassen, der jedoch durch die Beschlagnahme an einer Weiterveräußerung gehindert wird.

Hintergrund der Beschlagnahme ist, dass für besonders geschützte Tiere nach den gesetzlichen, insbesondere europäischen Vorschriften eine Besitzberechtigung durch lückenlose behördliche Dokumente nachzuweisen ist. Dies erforderte hier unter anderem auch, dass für jede Schildkröte individuell durch in bestimmten zeitlichen Abständen anzufertigenden Fotos und Gewichtsangaben deren Identität dokumentiert und von der Behörde bestätigt werden musste. Dieser Nachweis war dem Antragsteller, der die Tiere nach seinen Angaben von einem deutschen Züchter erworben hatte, nicht lückenlos gelungen, da sich auf den offiziellen und gesiegelten Dokumenten und Fotografien Fälschungshinweise ergeben hatten. Damit war eine eindeutige Zuordnung der beiden Schildkröten nicht mehr möglich.

Dem Antragsteller selbst wurde ein Fälschungsvorwurf zwar nicht gemacht, an dem mangelnden lückenlosen Herkunftsnachweis änderte dies indes nichts. Auch der Umstand, dass dem Regierungspräsidium Gießen die Dokumente bereits vor einigen Jahren bei der Anmeldung durch den Besitzer vorgelegen hatten und erst jetzt anlässlich der beantragten Ergänzung der Originalbescheinigungen wegen einer beabsichtigten Veräußerung aufgefallen war, dass die ursprünglichen Siegel verletzt waren, hindert nach Auffassung der Kammer die Beschlagnahme der Tiere nicht. Die gesetzlichen Vorschriften räumten den Behörden bei der Entscheidung über die Beschlagnahme kein Ermessen ein.

Der Beschluss (vom 11. Februar 2019, 3 L 5042/18.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.