Teilweiser Erfolg vor Gericht für das Bürgerbegehren „Langsdorfer Höhe“

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Beschluss vom heutigen Tage, der den Beteiligten soeben bekanntgegeben wurde, der Stadt Lich im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Einreichung eines Bürgerbegehrens gegen den Verkauf der Gewerbefläche „Langsdorfer Höhe“ an die Firma Dietz Logistik GmbH, längstens bis zum 31. Dezember 2019, Maßnahmen zu treffen, die die Vereinbarung eines Nachtrages zum Kaufvertrag vom 26. September 2018 mit der Verlängerung der Frist für einen Bedingungseintritt herbeiführen. Zudem hat das Verwaltungsgericht der Stadt Lich aufgegeben, die Bauarbeiten auf der Gewerbefläche „Langsdorfer Höhe“ zu untersagen, zu beenden und vor Ablauf der vorgenannten Frist wieder aufzunehmen.

Das Rechtsschutzgesuch der Antragsteller – Unterstützer eines in Vorbereitung befindlichen Bürgerbegehrens, das darauf gerichtet ist, den Verkauf des Geländes „Langsdorfer Höhe“ an die Firma Dietz Logistik GmbH zu verhindern und stattdessen einen Verkauf an etwaige Interessenten für eine kleinteiligere Erschließung zu ermöglichen – ist damit teilweise erfolgreich gewesen. Das Gericht hat die Anträge der Antragsteller dahingehend verstanden, dass der Stadt Lich untersagt werden solle, Maßnahmen zu ergreifen, die die Wirksamkeit eines zwischen der Stadt Lich und der Fa. Dietz Logistik GmbH geschlossenen Grundstückskaufvertrages herbeiführen. Dem so verstandenen Antrag hat das Gericht im Hinblick auf das sich formierende Bürgerbegehren entsprochen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kaufvertrag über das Grundstück noch schwebend unwirksam ist. Die notarielle Vereinbarung vom 19. Juli dieses Jahres, die eine zeitliche Verlängerung einer im Ursprungsvertrag vom 26. September 2018 geschlossenen auflösenden Bedingung vorsieht, ist durch vollmachtlose Vertreter eingegangen und deshalb nach bürgerlichem Recht noch nicht wirksam geworden.

Nach Ansicht der 8. Kammer ist das noch in der Vorbereitungsphase befindliche Bürgerbegehren weder rechtsmissbräuchlich noch offensichtlich aussichtslos. Die Vorschriften zum Bürgerbegehren in der hessischen Gemeindeordnung begründeten ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung eines Bürgerbegehrens und Zulassung desselben zum Bürgerentscheid. Durch eine Untersagung, die notariell beurkundete Vereinbarung des Nachtrages zum Kaufvertrag herbeizuführen oder zu genehmigen, könne das Ziel des beabsichtigten Bürgerbegehrens noch erreicht werden.

Die Anordnung, die Bauarbeiten auf dem Grundstück zu untersagen und vor Ablauf der Frist nicht wieder aufzunehmen, ist nach Auffassung des Gerichts erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bereits stattfindenden Erdarbeiten das Grundstück derart verändern, dass eine anderweitige Nutzung und der Verkauf an einen anderen Investor vereitelt oder behindert werden würde.

Die darüber hinausgehenden weiteren Anträge der Antragsteller hat das Gericht abgelehnt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Beschluss (8 L 4338/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.