Verwaltungsgericht bestätigt Leitsätze der Deutschen Bundesbank zur Insiderprävention

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2019 verkündeten Urteil wies die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage eines Bundesbankbeamten gegen Leitsätze der Deutschen Bundesbank über Anforderungen an private Finanzgeschäfte der Beschäftigten und zur Insiderprävention ab.

Die Bundesbank überarbeitete mit Wirkung zum 1. September 2018 die bestehende Dienstvorschrift für private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesbank. Hiernach bestehen nunmehr für Beschäftige mit Zugang zu marktsensiblen Informationen unter anderem Handelsverbote für Emissionen bestimmter Kapitalgesellschaften und Anzeigepflichten bei kurzfristigen Wertpapiergeschäften sowie bei Geschäften mit einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000 EUR pro Monat.

Die Bundesbank setzte damit die EZB-Leitlinien über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem um. Ziel des Ethik-Rahmens ist es, ethische Standards festzulegen, um die Glaubwürdigkeit und Reputation des Eurosystems sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder seiner Organe und Mitarbeiter der EZB und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Der Kläger wandte sich gegen seine Zuordnung als Insider und die damit verbundenen Eingriffe in seine Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf Finanzgeschäfte und in seine Freiheit der privaten Vermögensverwaltung. Die Bundesbank war hingegen der Auffassung, aufgrund ihres Weisungsrechts gegenüber ihren Beamten unter Beachtung der Vorgaben der EZB-Leitlinien zum Erlass der Leitsätze berechtigt zu sein. Sie dienten der Verhinderung des Insiderhandels, der Verwendung amtlich erlangter Kenntnisse zu privaten Zwecken und der Entstehung von Interessenkonflikten.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die Handelsverbote und Anzeigepflichten zwar – wie die Beteiligten übereinstimmend anerkennen – in die Rechte der
Bundesbankbeschäftigten eingreifen. Allerdings hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen der Bundesbank gerechtfertigt sein dürften. Denn es sei legitimes Ziel, bereits der Entstehung des „bösen Anscheins“ der Ausnutzung dienstlich erlangter Kenntnisse vorzubeugen und damit das Vertrauen in die Zentralbank zu schützen. Der Insiderbegriff sei daher weit und nicht straf- oder marktmissbrauchsrechtlich zu verstehen.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.