Ablehnung der Genehmigung weiteren Kiesabbaus in der Umgebung der UNESCO-Welterbestätte Haithabu und Danewerk rechtmäßig

Die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat nach mündlicher Verhandlung der Klage eines Kiesbauunternehmers am 28. Februar 2023 entschieden (Az. 8 A 111/19), dass das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein einen vom Kläger gestellten Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung des Kiesabbaus im Nahbereich des Kograbens rechtmäßig abgelehnt hat. Der Kograben ist Bestandteil der UNESCO-Welterbestätte Haithabu und Danewerk. Er gehört zur ehemaligen Grenzbefestigung des Danewerks. Südlich dieser Grenzanlage befindet sich nahe der Ortschaft Selk eine im Eigentum des Klägers stehende Fläche mit qualitativ hochwertigem Kiesvorkommen, welche dieser erschließen möchte.

Das Archäologische Landesamt hat den Antrag des Klägers wegen der mit dem Kiesabbau einhergehenden Beeinträchtigung und Gefährdung des Kulturdenkmals Kograben abgelehnt. Der Kläger verwies im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf, dass eine denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit nicht vorliege. Er hob zudem die Bedeutung der Kiesgewinnung für die Bauindustrie hervor, die sich gegenüber Aspekten des Denkmalschutzes durchsetzen müsse.

Mit dieser Argumentation hatte der Kläger keinen Erfolg. Der denkmalrechtliche Schutz gelte nach Auffassung der Kammer insbesondere auch für das archäologische Denkmal Kograben, auch wenn dies oberirdisch nicht ohne weiteres erkennbar sei. Die Frage, ob die erforderliche Genehmigung zu erteilen sei, stehe im Ermessen der oberen Denkmalschutzbehörde. Dieses Ermessen habe das Archäologische Landesamt unter Abwägungen aller maßgeblichen Belange rechtmäßig dahingehend ausgeübt, dass die durch den Kläger beabsichtigte Kiesgewinnung zum Schutz des besonders bedeutsamen Kulturdenkmals Kograben als Bestandteil des UNESCO-Welterbes unterbleiben müsse.

Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einlegen.