Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle
Der Zwang, für die Entsorgung von Schlachtabfällen der Risikokategorien 1 und 2 die Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen zu benutzen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin ist ein Fleischvermarktungsunternehmen, das in Bayern unweit der deutsch-österreichischen Grenze einen Schlachthof betreibt. Sie beantragte die Genehmigung, ihre Schlachtabfälle in Oberösterreich […]