Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nach dem am 29.11.2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz einer Erlaubnis, die zu versagen ist, wenn die Mindestabstände von 500 m zu einer anderen Spielhalle sowie zu Schulen nicht eingehalten werden
28.02.2013 Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle nach dem seit 29.11.2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil […]