Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten in Höhe von 20% der Bruttokasse kann zulässig sein
15.08.2012 Der in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wehingen vom 15.11.2010 bestimmte Steuersatz von 20 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist rechtmäßig. Das hat der für das kommunale Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 11.07.2012 entschieden und den Antrag einer Spielhallenbetreiberin (Antragstellerin) abgelehnt, die […]