Werbeaktion „Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ ist kein Glücksspiel
15.04.2013 Die von einem Möbel-Einrichtungshaus (Klägerin) geplante Werbeaktion mit dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet“ ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Denn die Kunden, die an der Werbeaktion teilnehmen, zahlen den Kaufpreis für ihre Ware nicht auch als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Das hat der […]