Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 22. und 24. Juli 2026 drei Eilanträge gegen Nutzungsuntersagungen personallos betriebener Kleinst- supermärkte (Automatenläden) in der Stadt Regensburg abgelehnt.
Die Stadt Regensburg untersagte es Unternehmen, im Stadtgebiet Automatenläden an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu betreiben.
Nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) dürfen Automatenläden grundsätzlich zeitlich unbeschränkt an Sonn- und Feiertagen öffnen. Gemeinden können jedoch abweichende Öffnungszeiten regeln. Die Stadt Regensburg hat von dieser Regelungsmöglichkeit mit der Regensburger Ladenschluss-Verordnung (RLSV) Gebrauch gemacht. Nach der RLSV dürfen Automatenläden an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet sein. Verstöße hiergegen sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Die Nutzungsuntersagungen wurden erlassen, weil die Antragsteller die Automatenläden außerhalb der Öffnungszeiten nach der RLSV betrieben. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes fest, dass die Nutzungsuntersagungen voraussichtlich rechtmäßig sind. Es sei zu erwarten, dass die Antragsteller weiterhin außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten die Automatenläden betreiben und dadurch Ordnungswidrigkeiten begehen. Die Einschränkung der Öffnungszeiten durch die RLSV sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da den Gemeinden im Rahmen des Ladenschlussrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet werde, der vorliegend nicht überschritten sei. Die Untersagungen seien auch ermessensgerecht, weil es die einzig erfolgversprechenden Maßnahmen seien, um weitere Verstöße zu verhindern.