Auswahlverfahren zur Besetzung von Ausbildungsstellen zum Brandmeister muss in Teilen wiederholt werden

Die Stadt Trier hat bei der Besetzung von 15 ausgeschriebenen Ausbildungsstellen zum Brandmeister ihre Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen verletzt, so dass nun im Hinblick auf die Vorstellungsgespräche ein erneutes, fehlerfreies Auswahlverfahren durchgeführt werden muss. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Beschluss vom 3. Januar 2018 entschieden.

Dem Rechtsstreit lag der Eilantrag eines abgelehnten Bewerbers um eine Ausbildungsstelle als Brandmeister zugrunde. Seine Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem er den aus einem Sporttest und einem theoretischen Teil bestehenden Eignungstest sowie ein Vorstellungsgespräch absolviert hatte. Die Stadt Trier begründete ihre Entscheidung damit, dass der Antragsteller im Gesamtranking zum Eignungstest lediglich Platz 39 von 41 sowie innerhalb des Rankings der ehemaligen Zeitsoldaten den dritten Platz erreichte. Seine mangelnden sportlichen Leistungen habe er im Vorstellungsgespräch nicht ausgleichen können. Die Ergebnisse des Eignungstests und des Vorstellungsgesprächs würden im Verhältnis 1:1 gewichtet. Während zum Gesamtergebnis des Eignungstests eine nachvollziehbare Übersicht vorgelegt wurde, fehlt hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs jegliche Dokumentation. Hiergegen hat der Antragsteller sich im vorliegenden Eilverfahren gewandt und geltend gemacht, ihm müsse bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens eine Stelle freigehalten werden. Zudem seien bei einem neuen Auswahlverfahren zwei – statt wie zuvor eine – Vorbehaltsstellen für Soldaten auf Zeit zu schaffen.

Diesem Antrag haben die Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier teilweise stattgegeben, soweit er auf die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens sowie die Freihaltung einer Stelle für den Antragsteller gerichtet ist. Zwar seien sowohl die von der Stadt Trier an die Bewerber gerichteten Anforderungen, als auch der Eignungstest an sich sowie die Gewichtung der einzelnen sportlichen Disziplinen nicht zu beanstanden. Jedoch leide die Auswahlentscheidung an einem Verfahrensfehler, denn die Wertung des Vorstellungsgesprächs könne mangels Dokumentation der hierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht nachvollzogen werden. Da nicht ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Einbeziehung der im Vorstellungsgespräch erzielten Punkte zum Zuge komme, sei im Hinblick auf die Vorstellungsgespräche ein erneutes, fehlerfreies Auswahlverfahren erforderlich. Ein Anspruch auf Schaffung einer weiteren Vorbehaltsstelle für Soldaten auf Zeit bestehe hingegen nicht. Die Vorgehensweise der Stadt Trier sei insoweit nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

VG Trier