Bebauungsplan der Gemeinde Wellen unwirksam

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Das neue Wellen Teil 1“ der Ortsgemeinde Wellen (Verbandsgemeinde Konz), mit dem die Errichtung eines Lebensmittelmarktes ermöglicht werden soll, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach mehreren Umplanungen beschloss der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wellen am 30. August 2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Das neue Wellen Teil 1“, mit dem insbesondere die Errichtung eines Einkaufsmarkts vorgesehen war. Gegen den Bebauungsplan reichten zwei Firmen einen Normenkontrollantrag beim Oberver­waltungsgericht ein. Die eine Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das zum Teil im Bebauungsplangebiet liegt. Ein Ratsmitglied, das mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragstellerin verschwägert ist, nahm zwar nicht an der Beratung und Abstimmung hinsichtlich der Abwägung der Einwendungen der Antrag­stellerin teil, wirkte aber an der Abstimmung über den Satzungsbeschluss des Gemein­derats zum Bebauungsplan mit. Die andere Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, dessen südöstlich vom Plangebiet gelegenen Betriebsflächen über eine durch das Plangebiet verlaufende Straße erschlossen werden. Sie macht u.a. geltend, ihre Erschließungssituation werde sich durch die Verlegung dieser Straße verschlechtern

Das Oberverwaltungsgericht gab den Normenkontrollanträgen statt und erklärte den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam.

Der Bebauungsplan sei wegen formeller Mängel unwirksam. Zum einen habe an dem Satzungsbeschluss ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Ratsmitglied der Antragsgeg­nerin mitgewirkt, wie sich aus der Niederschrift zur Sitzung des Ortsgemeinderats ergebe, die als öffentliche Urkunde grundsätzlich Beweiskraft entfalte. Zum anderen hätte der Bebauungsplan nicht im sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13a Baugesetzbuch nicht vorlägen. Denn es habe sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gehandelt, weil sein räumlicher Geltungsbereich auf den Außenbereich zugreife. Zudem sei die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren – ohne Umweltprüfung – auch deshalb unzulässig, weil das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zu einem europarechtlich geschützten Fauna-Flora-Habitat-Gebiet mit bedeutenden Fledermausvorkommen liege, was eine umfassende Prüfung der Verträglichkeit der Planung mit dem Schutzzweck des Gebiets erfordert hätte, die nicht durchgeführt worden sei. Lediglich ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die weiteren formel­len und materiell-rechtlichen Rügen der Antragstellerinnen gegen den Bebauungsplan nicht durchgriffen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin auch die Interessen der einen Antragstellerin in Bezug auf die verkehrliche Erschließung ihres Betriebs rechts­fehlerfrei gegen ihre Planinteressen abgewogen.