Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag den Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Gemeinde Born für unwirksam erklärt.
Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass die Festsetzungen mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21.05.1996 nicht vereinbar seien.
Darüber hinaus habe die Gemeinde Born zu Unrecht eine FFH-Prüfung auf Verträglichkeit der vom
angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des EU-Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ und des FFH-Gebietes „Recknitz Ästur und Halbinsel Zingst“ nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterlassen.
Beide Begründungspunkte waren bereits für den Beschluss vom 04.05.2017, in dem der Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ außer Vollzug gesetzt wurde, maßgeblich (3 KM 152/17).
Die Revision wurde nicht zugelassen.