Bekannt gemachter Satzungstext einer Veränderungssperre der Stadt Bad Homburg für den Bereich „Foellerweg“ so nie beschlossen

Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hat die für das Baurecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilrechtsschutzbegehren von Bauherren gegen die Rücknahme ihrer Baugenehmigung durch die Stadt Bad Homburg stattgegeben.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstückes in Bad Homburg, welches sie mit einem Zweifamilienhaus bebauen wollen. Aufgrund von Nachbarbeschwerden traten die Antragsteller in intensive Abstimmungsgespräche mit den zuständigen Behörden und reichten Bauvoranfragen zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens ein. Auf ihren dritten Bauantrag hin erhielten sie im Fiktionswege eine Baugenehmigung, da die Bauaufsicht nicht innerhalb der maßgebenden Frist entschied.

Die Stadt Bad Homburg nahm sodann die Baugenehmigung zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben im Geltungsbereich einer von der Stadtverordnetenversammlung erlassenen Veränderungssperre liege. Diese diene der Sicherung der Planung des Bebauungsplanes Nr. 140 „Foellerweg“, dessen Aufstellung in der gleichen Sitzung beschlossen worden sei. Dabei nahm die Bauaufsichtsbehörde Bezug auf die Bekanntmachung der Veränderungssperre als Satzung sowie des Aufstellungsbeschlusses vom 1. Juli 2019.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, weil es bereits an der formellen Rechtmäßigkeit der erlassenen Veränderungssperre fehle. Soweit der Oberbürgermeister der Stadt Bad Homburg den Satzungstext einer Veränderungssperre bekannt gemacht und im Einleitungssatz der Bekanntmachung angegeben habe, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 06.06.2019 die „Veränderungssperre als Satzung“ beschlossen habe, sei dies offensichtlich nicht so geschehen. Es sei lediglich der Beschluss gefasst worden, den Magistrat zu beauftragen, eine Veränderungssperre zu erlassen. Dies reiche jedoch nicht aus. Im Übrigen könne der Erlass einer Veränderungssperre nach den Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung auch nicht dem Magistrat übertragen werden. Weiter führt das Gericht an, die Planung stelle eine – wohl unter dem Druck sich organisierender Nachbarinteressen – entstandene reine Negativplanung dar, für die es im Bauplanungsrecht keine Rechtfertigung geben könne. Die Ziele des aufzustellenden Bauleitplans „die Sicherung der städtebaulichen Struktur“ und „eine sanfte Weitentwicklung des Gebiets und Ermöglichung der baulichen Anpassung an aktuelle Wohnverhältnisse“ könnten angesichts ihrer vagen Umschreibung nicht die von der Rechtsprechung geforderte Steuerungsfunktion leisten. Eine hinreichende Manifestation positiver Planungsziele sei damit nicht zu erkennen.