Gemeinde Löhnberg scheitet mit Klagen auf die Subventionierung zweier kommunaler Bauprojekte

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteile im schriftlichen Verfahren am 11.12.2019 zwei Klagen der Gemeinde Löhnberg gegen das Land Hessen abgewiesen, die beide Subventionen für kommunale Bauprojekte zum Gegenstand hatten. Die beiden Urteile wurden vor kurzem an die Beteiligten zugestellt.

Die Gemeinde Löhnberg hat bereits vor einigen Jahren die „Wohnungsbaugesellschaft Löhnberg mbH“ gegründet. Sie ist deren alleinige Gesellschafterin. Die Gemeinde plante, die ehemalige Volkshalle zu einer seniorengerechten Mietwohnanlage umzubauen. Als Ersatzbau für die Volkshalle sollte auf einem anderen Grundstück ein Bürgerhaus errichtet werden. Die Gemeinde hat das Eigentum an beiden Grundstücken auf ihre Wohnungsbaugesellschaft übertragen. Für beide Bauprojekte beantragte die Gemeinde beim Land Hessen Subventionen gemäß den Richtlinien des Landes zur Förderung der regionalen bzw. ländlichen Entwicklung.

Den Subventionsantrag für den Umbau der Volkshalle lehnte das Land ab, insbesondere mit dem Hinweis, dass der kommunale Mietwohnungsbau nicht förderfähig wäre. Demgegenüber gewährte das Land der Gemeinde für den Neubau des Bürgerhauses eine Subvention in Höhe von etwas unter 500.000 Euro. Als das Land Hessen davon erfuhr, dass die Gemeinde nicht mehr selbst Eigentümerin des Grundstücks für das Bürgerhaus ist, sondern ihre Wohnungsbaugesellschaft, widerrief sie den Subventionsbescheid.

Im Jahr 2016 erhob die Gemeinde Löhnberg Klage gegen das Land Hessen und forderte zunächst einen Förderungsbetrag von knapp 2,4 Millionen Euro für den Umbau der Volkshalle (Aktenzeichen 5 K 838/16.WI). Noch während des Klageverfahrens wurde das Grundstück der Kreissparkasse Weilburg überlassen, welche dort nun die geplante seniorengerechte Mietwohnanlage errichtet. Deswegen stellte die Gemeinde ihre Klage um und forderte nun die Feststellung, dass die Ablehnung ihres Förderantrags rechtswidrig gewesen sei.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat diese Klage mit dem Argument als unzulässig abgewiesen, dass die Gemeinde kein Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung habe. Zum einen habe die Gemeinde nicht ausreichend geltend gemacht, dass sie wegen der Verweigerung der Subvention eine zivilrechtliche Klage gegen das Land Hessen auf Schadensersatz führen werde. Zum anderen habe die Gemeinde überhaupt keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil sie selbst keinen Schaden erlitten habe, sondern allenfalls ihre Wohnungsbaugesellschaft. Die Gemeinde und die von ihr betriebene Wohnungsbaugesellschaft dürften nicht gleichgesetzt oder vermischt werden, sondern seien selbstständige Träger von Rechten und Pflichten.

Im Jahr 2018 klagte die Gemeinde Löhnberg gegen das Land Hessen und beantragte die Aufhebung des Widerrufbescheides bezüglich der Subvention für die Errichtung des Bürgerhauses (Aktenzeichen 5 K 1225/18.WI). Diese Klage wies die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit der Begründung ab, dass nur die Wohnungsbaugesellschaft und nicht die Gemeinde selbst die Förderung hätte beantragen dürfen. Wiederum müssten die beiden getrennt gesehen werden, auch wenn die Gemeinde alleinige Gesellschafterin sei. Insbesondere hätten privatrechtlich organisierte Gesellschaften nach den Förderrichtlinien einen deutlich geringeren Förderanspruch als Kommunen. Wenn die Gemeinde sich in der Form einer privatrechtlichen Gesellschaft betätige, müsse sie die entsprechenden Konsequenzen tragen und habe keinen Anspruch auf die beantragte Förderung.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Gemeinde Löhnberg gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides fest. Im Rahmen der Zuwendung habe das Land die Gemeinde dazu verpflichtet, ihr mitzuteilen, wenn die geförderten Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert werden. Die Veräußerung des Grundstücks an die Wohnungsbaugesellschaft habe die Gemeinde dem Land aber nicht mitgeteilt. Dies rechtfertige ebenfalls die Aufhebung des Subventionsbescheides.

Gegen beide Urteile kann die Gemeinde Löhnberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.