Beschlagnahme noch legaler neuer psychoaktiver Stoffe, die kurz vor einem gesetzgeberischen Verbot stehen, rechtmäßig

Der Antragsteller betreibt einen Onlinehandel mit LSD-Derivaten. Im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Hechingen die LSD-Derivate ETH-LSD (mindestens 15.368 Einheiten und weiteres in Pulverform) sowie AL-LAD (mindestens 19.832 Einheiten und weiteres in Pulverform) mit einem Verkaufswert von etwa 50.000 €. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die beschlagnahmten Stoffe keinem gesetzlichen Verbot unterfielen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 beschlagnahmte das Polizeipräsidium Tuttlingen (Antragsgegner) polizeirechtlich (nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW) die genannten Stoffe. Eine Herausgabe der Stoffe sei wegen deren psychoaktiver Wirkung mit einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen verbunden. Die beschlagnahmten Substanzen unterfielen in Kürze dem NpSG und seien damit ab diesem Tag verboten. Eine legale Entsorgung der Substanzen durch den Antragsteller bis zu diesem Tag sei nicht sichergestellt.

Gegen die Beschlagnahme wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg und verlangte die Herausgabe der Ware an sich. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab. Die Beschlagnahme sei rechtmäßig, da von den Stoffen Gefahren für Leib und Leben ausgingen. Die Änderung des NpSG, die voraussichtlich am 5. Juli 2019 in Kraft trete, verbiete die beschlagnahmten LSD-Derivate.

Der 1. Senat des VGH wies die Beschwerde des Antragstellers hiergegen mit Beschluss vom 4. Juli 2019 zurück. Eine polizeiliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW liege vor. Dies gelte auch dann, wenn man aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Rückkaufsbestätigung seines niederländischen Lieferanten davon ausgehe, dass dieser die Chemikalien zukünftig nicht an Konsumenten in Deutschland verkaufen werde. Zum einen bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch in dem Fall, dass der Lieferant des Antragstellers die von diesem zurückgekauften Substanzen nicht an Konsumenten in Deutschland verkaufe, ihrerseits die Käufer des Lieferanten des Antragstellers die Substanzen an Konsumenten in Deutschland verkaufen würden. Somit drohten nach dem 5. Juli 2019 mögliche Gesundheitsgefahren in Deutschland. Zudem sei es der Polizeibehörde nicht verwehrt, Beschlagnahmen vorzunehmen, um Gefahren für Leib und Leben, die vom Bundesgebiet ausgingen, zu unterbinden. Denn deutsche Polizeibehörden seien für die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls dann zuständig, wenn es um den Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte gehe und die Gefahren, die sich im Ausland realisierten, vom Bundesgebiet ausgingen.

Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit berufen und geltend machen, den Polizeibehörden fehle die Befugnis, derzeit legale Ware zu beschlagnahmen. Zwar dürften Polizeibehörden Stoffe, bei denen davon auszugehen sei, dass sie vom Verordnungsgeber bewusst nicht in die Anlage zum NpSG aufgenommen worden seien, nicht ohne weiteres aufgrund einer befürchteten psychoaktiven Wirkung als gefährlich einstufen. Jedoch habe hier der Bundesrat der Aufnahme der beschlagnahmten Stoffe in die Anlage zum NpSG am 28. Juni 2019 zugestimmt. Die Änderung trete in Kürze in Kraft. Das NpSG sei vornherein darauf ausgelegt, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen. Daher müsse derjenige, der mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel treibe, sie in den Verkehr bringe oder herstelle, aufgrund der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, neuartige psychoaktive Stoffe laufend neu zu erfassen, von vornherein damit rechnen, dass derzeit legale neue psychoaktive Stoffe, die er besitze, in naher Zukunft verboten würden. Seine Rechtspositionen seien daher von vornherein erkennbar mit der Möglichkeit eines alsbald bevorstehenden Verbots „belastet“.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1772/19).