Beschwerde von Kreistagsmitgliedern in Saarlouis gegen Maskenpflicht an Sitzplätzen des Kreistags erfolgreich

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat heute der Beschwerde von zwei Mitgliedern des Kreistags (Antragsteller) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17.11.2020 stattgegeben und den Landrat des Landkreises Saarlouis (Antragsgegner) vorläufig verpflichtet, es sanktionsfrei zu dulden, dass die Antragsteller in den Gremien des Kreistags an ihren Sitzplätzen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (Az.: 2 B 350/20).

Nach Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts besteht – derzeit – keine rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gremien des Kreistags Saarlouis (Kreistag, Kreisausschuss, Kreistagsausschüsse, Personalauswahlkommission) während der Sitzungen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus der zurzeit geltenden Ver­ordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verord­nungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13.11.2020 noch aus dem Ordnungs- und Hausrecht des Antragsgegners. Dieser habe für die Einhaltung der Ordnung zu sorgen, wie sie in der Geschäftsordnung festgelegt sei, und dürfe nicht selbst Regelungen, die sich auf den Ablauf der Sitzung beziehen aufstellen. Die Entscheidung über eine „Maskenpflicht“ während der Sitzungen des Kreistags (sowie in dessen Gremien) obliege daher dem Kreistag selbst. Dieser habe unstreitig einen entsprechenden Beschluss bisher nicht gefasst.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.