Brandruine in der Rheinstraße in Landau darf abgerissen werden

Die Brandruine in der Rheinstraße südlich der Landesstraße 509 darf durch eine Fachfirma abgerissen werden. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. April 2018 hervor.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der Nähe der Queichheimer Brücke in Landau. Das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude wurde in der Vergangenheit zu Geschäftszwecken genutzt. Die Gebäudeteile waren vermietet, ein Teil des Gebäudes wurde als Diskothek (Tanzlokal) genutzt, es befanden sich dort Werkstatt- und Lagerräume, eine physiotherapeutische Praxis sowie Seminarräume. Im Jahre 2012 veräußerten die Antragsteller u.a. dieses Grundstück an eine Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (im Folgenden SGG), hinter der die Stadt Landau steht. Im Kaufvertrag wurde u.a. geregelt, dass die Hof- und Gebäudefläche am 31. Dezember 2015 an die SGG übergeben werden und die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands übergehen sollte. Die Gebäude, die sich auf der Hof- und Gebäudefläche befanden, wurden jedoch am 10. Juli 2015 durch einen Brand zumindest teilweise zerstört.

Die Antragsteller führten in der Folgezeit einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) um die Regulierung von Brandschäden aufgrund eines Versicherungsvertrags. Das Verfahren endete durch Vergleich. In diesem am 18. Januar 2017 geschlossenen Vergleich waren sich die Antragsteller und die Versicherung darüber einig, dass die Versicherung den Abbruch des Gebäudes organisiert und dessen Kosten übernimmt.

Daneben betrieben die Antragsteller gegen die SGG vor dem Landgericht Landau ein Klageverfahren auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Löschung der für die SGG eingetragenen Auflassungsvormerkung. Das Landgericht Landau entschied im Januar 2018, dass der Kaufvertrag wirksam sei und das Eigentum auf die SGG zu übertragen sei. Das Verfahren ist inzwischen beim Oberlandesgericht in Zweibrücken anhängig.

Im Jahre 2017 ereignete sich in dem brandgeschädigten Gebäude erneut ein Brand.

Im März 2018 gab die Stadt Landau (im Folgenden Antragsgegnerin), die davon ausging, dass in dem durch Brand geschädigten Gebäude Asbestprodukte wie z.B. Amphibol-Asbestplatten verarbeitet worden waren, den Antragstellern mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung auf, den durch Brand geschädigten Gebäudeteil in der Rheinstraße restlos durch eine geeignete Fachfirma beseitigen zu lassen und drohte die Durchführung der Ersatzvornahme an. Ferner wurden die Antragsteller aufgefordert, die voraussichtlichen Kosten des Abrisses in Höhe von 400.000 € vorab zu zahlen. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und suchten um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führten sie aus, es gebe keine Notwendigkeit, derzeit das Gebäude abreißen zu lassen, da von den Asbestprodukten keine unmittelbare Gefahr für die Nachbarschaft ausgehe.

Die 5. Kammer des Gerichts hat dem Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 13. März 2018 hinsichtlich der Aufforderung, die voraussichtlichen Kosten des Abrisses vorab zu begleichen, stattgegeben, das Begehren aber ansonsten abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die Abbruchanordnung sei rechtmäßig, da der durch Brand beschädigte Gebäudeteil in der Rheinstraße nicht mehr genutzt werde und im Verfall begriffen sei. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, den Antragstellern aufzugeben, den Abriss nur durch eine geeignete Fachfirma durchführen zu lassen. Zwar sei der zur Beseitigung Verpflichtete grundsätzlich berechtigt, den Abbruch selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten seiner Wahl vornehmen zu lassen. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass in dem streitgegenständlichen Gebäudeteil Baumaterialien verarbeitet worden seien, in denen Asbest nachgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, in welchem Ausmaß das abzureißende Gebäude mit Asbest belastet sei. Maßgebend sei alleine, dass Asbestprodukte in dem Gebäude vorhanden seien und deshalb der Abbruch nur durch eine geeignete Fachfirma vorgenommen werden dürfe.

Es bestehe auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Das Gebäude sei, wie aus den zahlreichen Lichtbildern deutlich werde, erheblich beschädigt und als einheitlicher Baukörper nicht mehr vorhanden. Es seien erst am vergangenen Wochenende wieder Bauteile eingestürzt. Die Brandruine könne in ihrem jetzigen Zustand nicht mehr bloß instandgesetzt werden und müsse daher ohnehin abgerissen werden. Deshalb sei losgelöst von der Frage, in welchem Umfang die Brandruine mit Asbestprodukten belastet sei, im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes und der Beseitigung städtebaulicher Missstände kein plausibler Grund dafür ersichtlich, mit dem Abbruch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzuwarten. Die Interessenabwägung müsse daher hier zu Lasten der Antragsteller ausfallen.

Begründet sei dagegen das Begehren der Antragsteller gegen die Aufforderung, die geschätzten Kosten des Abrisses in Höhe von 400.000 € vorab zu zahlen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt